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Art. 63 · Behindertengerechtes Bauen

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 34

1Es gelten in Bezug auf das behindertengerechte Bauen über die Minimal­ vorschriften des KRG hinaus folgende zusätzliche Bestimmungen: a) Beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten müs­ sen mindestens ein Vollgeschoss, das Treppenhaus sowie ein allfälli­ ger Aufzug von der Strasse und den Parkierungsanlagen aus nach den anerkannten Fachnormen rollstuhlgerecht erreichbar sein b) Die einzelnen Wohnungen in solchen Gebäuden sind im Sinne der anerkannten Fachnormen über den anpassbaren Wohnungsbau so zu gestalten, dass sie bei Bedarf ohne grossen baulichen Aufwand den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen angepasst wer­ den können 4.3 Energieeffizientes Bauen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.