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Art. 5 · Kommunaler Richtplan

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 2

1Kommunale und regionale Leitbilder und Raumentwicklungskonzepte kön­ nen von der Gemeinde in einen kommunalen Richtplan umgesetzt werden.

2Zuständig für den Erlass und Änderungen von Richtplänen ist der Gemein­ derat.

3Die Baubehörde erarbeitet den Entwurf für den kommunalen Richtplan. Sie lässt ihn in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auflegen und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamts­ blatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Ein­ gaben und sorgt in geeigneter Form für eine öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses.

4Die Baubehörde sorgt bei Bedarf für eine angemessene Mitwirkung der Nachbargemeinden und der Region. 2 Gemeinde Domat/Ems 7.1-1

3Grundordnung 3.1 Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.