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Art. 49 · Verkehrsbereiche

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 26

1In den im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Verkehrsbereichen gelten besondere Erschliessungsanordnungen oder besondere Verkehrsre­ gelungen.

2In Verkehrbereichen mit beschränkter Erschliessung dürfen keine Ver­ kehrsanlagen für den motorisierten Verkehr erstellt werden.

3In Verkehrbereichen mit gemeinschaftlicher Erschliessung sind die im Ge­ nerellen Erschliessungsplan festgelegten Verkehrsanlagen wie Autoeinstell­ hallen, oberirdische Parkierungsanlagen als Gemeinschaftsanlagen für alle innerhalb des Bereichs gelegenen Grundstücke auszuführen. Die bereitzu­ stellende Anzahl Pflichtparkplätze richtet sich nach den Vorgaben des Gene­ rellen Erschliessungsplanes oder, wo solche fehlen, nach den allgemeinen Bestimmungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.