Art. 40 · Materialablagerungszone
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 22
1Die Materialablagerungszone umfasst Flächen, die für die Errichtung einer Inertstoffdeponie für die Beseitigung von unverschmutztem Aushub-, Aus bruch- und Abraummaterial bestimmt sind.
2Bauten und Anlagen, die ausschliesslich dem Deponiebetrieb dienen, kön nen für die Dauer des Betriebes bewilligt werden.
3Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen über den Aufbau und die Ge staltung der Deponie und den Schutz der Umgebung sind im Generellen Ge staltungsplan oder in einem Arealplan festgelegt.
4Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägi gen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben ins besondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt. 3.2.4.3 Diverse weitere Zonen Art. 41 * … 3.3 Genereller Gestaltungsplan 3.3.1 Allgemeines Art. 42 * Festlegungen
1Der Generelle Gestaltungsplan kann folgende Festlegungen enthalten:
a)* Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum: 1. Baubereiche (7.4):
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.