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Art. 19 · Kernzonen: Allgemeine Bestimmungen

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 12

1Die Kernzonen umfassen das Zentrum der Ortschaft. Sie sind für Wohn­ zwecke sowie für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe und Erweiterungen bestehender Betriebe sind nicht zulässig.

2In den Kernzonen soll die bestehende Strassenbebauung in der typischen Siedlungsstruktur erhalten und ergänzt werden. Bauten, welche dieser Sied­ lungsstruktur nicht entsprechen, sind bei einem Wiederaufbau oder wesentli­ chen Umbau strukturgerecht zu erstellen bzw. umzubauen. Wo Baugestal­ tungslinien fehlen, bestimmen die bestehenden Baufluchten die Lage der Bauten.

3Bauten und Anlagen sind in Bezug auf Stellung, Form und Grösse, Nei­ gung und Firstrichtung des Daches sowie die wesentlichen konstruktiven Merkmale wie Material und Fassaden so zu gestalten, dass sie dem bauli­ chen Charakter der jeweiligen Kernzone entsprechen.

4Kreuzgiebel sind zulässig. Dachseitige Sonnenkollektoren oder Solarzellen sind zulässig, sofern sie nicht reflektieren. 12 Gemeinde Domat/Ems 7.1-1

5Die ortstypischen Hofräume und Toreinfahrten dürfen grundsätzlich nur ge­ ringfügig und unter Wahrung des Gesamteindrucks verändert werden. Wei­ tergehende Veränderungen bedürfen eines Quartiergestaltungsplanes.

6Bei Bauten und Anlagen, die für die hergebrachte historische Siedlungs­ struktur besonders prägend sind, kann die Baubehörde gänzliche oder teil­ weise Abbrüche untersagen sowie spezifische Auflagen zum Schutz von wichtigen Strukturelementen verfügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.