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Art. 16 · Mehrlängenzuschlag
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 10
1Überschreitet eine Gebäudelänge (4.1) bei Gebäuden in den Wohnzonen den Wert von 18 m, so ist der entsprechende Grenzabstand um 1/4 der Mehrlänge zu vergrössern.
2Bei gestaffelten Gebäuden berechnet sich der Mehrlängenzuschlag auf Ba sis der horizontalen Abmessung der zugehörigen Fassadenflucht (3.1).
3Gegenüber dem Strassengebiet sind keine Mehrlängenzuschläge einzuhal ten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.