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Art. 16 · Mehrlängenzuschlag

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 10

1Überschreitet eine Gebäudelänge (4.1) bei Gebäuden in den Wohnzonen den Wert von 18 m, so ist der entsprechende Grenzabstand um 1/4 der Mehrlänge zu vergrössern.

2Bei gestaffelten Gebäuden berechnet sich der Mehrlängenzuschlag auf Ba­ sis der horizontalen Abmessung der zugehörigen Fassadenflucht (3.1).

3Gegenüber dem Strassengebiet sind keine Mehrlängenzuschläge einzuhal­ ten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.