Art. 13 · Gesamt- und Fassadenhöhe
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 4
WaG
2Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand des Siedlungsgebietes bil den Teil der Bauzone. Sie dürfen ausschliesslich nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans und der Erschliessungsordnung überbaut resp. genutzt werden.
3Zonenplan und Zonenschema bezeichnen die Empfindlichkeitsstufen. Zu weisung und Anwendung der Empfindlichkeitsstufen richten sich nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung. 4 Gemeinde Domat/Ems 7.1-1 3.2.2 Bauzonen 3.2.2.1 Regelbauweise Art. 13 Gesamt- und Fassadenhöhe
1Die Gesamthöhe (5.1) und die Fassadenhöhe traufseitig (5.2) von Gebäu den dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. * 8 Gemeinde Domat/Ems 7.1-1
2Bei Flachdachbauten entspricht die Gesamthöhe der traufseitigen Fassa denhöhe gemäss Zonenschema. *
3Wird auf dem Flachdach ein Attikageschoss (6.4) erstellt, darf dieses die Höhe von 3.3 m (ab Fassadenhöhe bis Dachrand des Attikageschosses) nicht überschreiten. *
4Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation um mindestens 3 m gestaf felt sind, werden die Gesamthöhen, Fassadenhöhen und Geschosszahlen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.
5Durch Aufschüttungen oder Abgrabungen dürfen die Höhenvorschriften nicht umgangen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.