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Art. 13 · Gesamt- und Fassadenhöhe

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 4

WaG

2Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand des Siedlungsgebietes bil­ den Teil der Bauzone. Sie dürfen ausschliesslich nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans und der Erschliessungsordnung überbaut resp. genutzt werden.

3Zonenplan und Zonenschema bezeichnen die Empfindlichkeitsstufen. Zu­ weisung und Anwendung der Empfindlichkeitsstufen richten sich nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung. 4 Gemeinde Domat/Ems 7.1-1 3.2.2 Bauzonen 3.2.2.1 Regelbauweise Art. 13 Gesamt- und Fassadenhöhe

1Die Gesamthöhe (5.1) und die Fassadenhöhe traufseitig (5.2) von Gebäu­ den dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. * 8 Gemeinde Domat/Ems 7.1-1

2Bei Flachdachbauten entspricht die Gesamthöhe der traufseitigen Fassa­ denhöhe gemäss Zonenschema. *

3Wird auf dem Flachdach ein Attikageschoss (6.4) erstellt, darf dieses die Höhe von 3.3 m (ab Fassadenhöhe bis Dachrand des Attikageschosses) nicht überschreiten. *

4Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation um mindestens 3 m gestaf­ felt sind, werden die Gesamthöhen, Fassadenhöhen und Geschosszahlen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.

5Durch Aufschüttungen oder Abgrabungen dürfen die Höhenvorschriften nicht umgangen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.