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Art. 47

BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 29

1Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Versorgungs -und Entsorgungsanlagen, die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind. Dazu zählen namentlich Anlagen der Trinkwasserver-sorgung, der Energieversorgung, der Telekommunikation, der Abfallbewirtschaf-tung und -nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans

–Anlagen der Abwasserbeseitigung.

2Die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sind öffentlich. Der Anschluss privater Grundstücke an die öffentli-chen Anlagen sowie die Entsorgung von Abfällen richten sich nach den Erschlies-sungsg esetz en.

3Wo der Generelle Erschliessungsplan für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 5.FolgeplanungenFolgeplanungArt. 48 1In d en im Zonenplan unter Hinweis auf Ziel und Zweck bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorges ehenen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen.

2Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.

3Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folge-planung zur Umsetzung der Grundordnu ng als notwendig oder zweckmässig er-weist.Arealplan DorfplatzArt. 48bis*

1Das Areal Dorfplatz ist im Rahmen einer Gesamtkonzeption als attraktives Dorf-zentrum mit hoher gestalterischer Qualität und Identität der Bauten, Anlagen und Freiräume zu entwickeln. Dabei sind namentlich die nachfolgenden Anforderungen zur berücksichtigen und bestmöglich umzusetzen:

–Präzise ortsbauliche Setzung und volumetrische Ausbildung von Neubauten mit Berücksichtigung der Umgebung.

–Sehr gute Proportionierung, Gliederung und Gestaltung der Gebäude nament-lich betreffend Fassadenstruktur, Materialisier ung und Farbgebung.- Sorgfältige und hochwertige Gestaltung des Dorfplatzes (Platzzone) und der an-grenzenden öffentlichen und öffentlich zugänglichen Bereiche namentlich auch auf den Parzellen 529 und 672.

–Gute Einordnung in das Orts

–, Quartier

–, und Lands chaftsbild, namentlich sorg-fältige Integration von Tiefgaragenrampe(n), von allfälligen auf ein unumgängli-ches Minimum zu beschränkenden oberirdischen Parkfeldern und von anderen Infrastrukturbauten und - anlagen.

–Sorgfältige und rationelle Erschliessung des Gebiets namentlich auch betref-fend Fuss- und Veloverkehr.

–Angemessener Ersatz der bestehenden Linde, sofern diese nicht erhalten wer-den kann.

2Im Rahmen der Arealplanung darf die AZ auf den Parzellen 529 und 672 abwei-chend von Art. 21 Abs. 6 auf max imal 1.3 erhöht werden, wenn- im Erdgeschoss auf den Parzelle n 529 und 672 auf mindestens 750 m2 für die Belebung des Dorfkerns wichtige publikumsorientierte Gewerbeflächen (z.B. Verkaufslokale) geschaffen und dauernd beibehalten werden, - unter Miteinbezug von ausgewiesenen Fachleuten ein (auch den Aussenraum und die Abstimmung auf den Dorfplatz miteinbeziehendes) qualitätssicherndes Varianzverfahren durchgeführt wird, und - das Projekt die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 sehr gut erfüllt.

3Die im Generelle n Erschliessungsplan festgesetzten Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen innerhalb des ganzen Arealplangebiets gemäss Absatz 1 zweckmässig verlegt werden. III Kommunale Bauvorschriften 1.Bauvoraussetzungen B augesuch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.