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Art. 49

BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 31

1Das Baugesuch ist auf amtlichem Formular in zwei, bei BAB-Gesuchen in vier Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Einrei-chung weiterer Ausfertigungen verlangen.

2Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich , beizulegen: 1. Situationsplan im Massst ab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzver-lauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, projizierteFassadenlinie, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz-und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte; 2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude sowie ein bauhistorisches Objektinventar bei schüt-zenswerten und erhaltenswerten Gebäuden und Anlagen; 3. Situationsplan mit Anschlüsse n für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom und Te-lefon; 4. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Aus-senmasse und Mauerstärken der Aussen -und Wohnungstrennwände, alle relevanten Masse gemäss IVHB; projizierte Fassadenlinie im Grundriss des 1. Vollgeschosses Zweckbestimmung der Räume; 5. Fassadenfluchten (Ansichten) und Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben zu mas-sgeblichen Höhenmassen gemäss IVHB , mit Verlauf des massgebenden und neuen Terrains bis zur Grenze, sowie Strassenhöhen; (Weicht das massgebendeTerrain ausnahmsweise vom natürlichen, resp. bestehenden Verlauf ab, bedingt dies die vorgängige Zustimmung der Baubehörde.); 6. detaillierte Berechnung der Ausnützung sziffer mit Darstellung der anrechenbaren Geschossflächeund der anrechenbaren Grundstücksfläche nach SIA 416 / 421 sowie der Abstellplätze; 7. Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplä tzen, Bepflanzungen usw.; 8. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farb-gebung usw.; 9. Angabe der approximativen Baukosten; kubische Berechnung nach SIA

–Norm 416; 10. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenö ssischen und kantonalen Vorschriften; 11. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; 12. Bei Gebäuden und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen die erforderlichen Bewil-ligungen gemäss kantonalen Vorschriften; 13. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular, für historisch wertvolle Gebäude gelten bezüglich Energienachweis besondere Bestimmungen; 14. Nachweis betreffend Schallschutz gemäss eidgenössischen Vorschriften; 15. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Gebäuden in der Gefahrenzone; 16. bei Wasser -und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen; 17. Detailpläne der Abwasserreinigungsanlagen (Einzelkläranlagen) bzw. der erforderli-chen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser sowie Angaben zur Dimensionierung der Anlagen; 18. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung ge-mäss eidge nössischen Vorschriften; 19. bei Bauvorhaben der landwirts chaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindest-abstands gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist; 20. bei Bauvorhaben mit erheblichen Emissionen von Luftverunreinigunge n, Immissions-prognose gemäss eidgenössischen Vorschriften (auf Verlangen der Baubehörde); 21. bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung verursachen, Standortdatenblatt und Angaben gemäss eidgenössischen Vorschriften; 22. bei Bauvorhaben mit eigenen Lärmquellen,Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften (Lärmprognose auf Verlangen der Baubehörde); 23. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten ,Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften; 24. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserab-senkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser-oder Bodenwärme gemäss den Weisungen de s kantonalen Amts für Na-tur und Umwelt; 25. Angaben über Art und Menge der bei Ausführung des Ba uvorhabens anfallenden Ab-fälle und Angaben über deren Entsorgung auf besonderem Formular (Entsorgungs-erklärung vom Amt für Natur und Umwelt); 26. bei Abfallanlagen (z.B. Deponien, Anlagen zum Sammeln und Aufbereiten von Ab fällen aller Art, Abfallzwischenlager, Kompostieranlagen ab einer Kapazität von100 Tonnen pro Jahr, KVA) Angaben und Unterlagen gemäss eidgenössischen Vor-schriften; 2 7 .allfällige vertragliche Vereinbarungen und entsprechende Auszüge über Grundbuch-einträge oder Anmerkungen; Grundbuchausz ug in besonderen Fällen. 28. für Bauvorhaben, welche gemäss Art.

58Abs. 2 BauG behindertengerecht erstellt werden müssen, eine Beurteilung der Beratungsstelle Pro Infirmis.

3Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere an for-dern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei beson-deren Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen.

4Die Baugesuchsunterlagen sind von der Grundeigentümerin bzw. dem Grund ei-gentümer, der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen. In besonderen Fällen ersetzt ein Nachweis der Verfügungsberechtigung die Unter-schrift von Grundeigentümerin bzw. Grundeigentümer.

5Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Ba uteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung ersicht-lich sein (bestehend: grau; neu: rot; Abbruch: gelb).

6Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Gemeinde unaufgefordert eine Dokumen-tation des ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne). Bei Bauv orhaben mit BAB-Bewilligung sind der Gemeinde zwei Ausfertigungen abzuliefern .ReversArt. 50

1Werden Gebäude und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung über-einstimmen, ausnahmsweise für eine beschränkte Dauer bewilligt, kann die Be-willigung vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht werden, worin sich die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer verpflichten, auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers). 2Die Baubehörde lässt Reverse auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch an-merken. 2.Sicherheit und GesundheitWohnhygieneArt. 51

1Räume mit Hauptnutzfläche n müssen genügend belichtet und lüftbar sein. Ge ge-benenfalls sind durch entsprechende technische Ausrüstungen einwandfreie Ver-hältnisse zu schaffen. 2Wohn-und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich lie-gen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Net togeschossfläche zu betragen.

3Für Wohn -und Arbeitsräume ist eine lichte Höhe von durchschnittlich wenigstens 2.30 m, in Dachgeschossen von 2.00 m einzuhalten.

Vorkehren bei BauarbeitenArt. 52

1Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen. 3.Bauweise / GestaltungDächerArt. 53*

1Die Dächer sind in Material, Form, Farbe und Neigung so zu gestalten, dass sie das Strassen

–und Dorfbild nicht beeinträchtigen.

2In der Kernzone sind - ausgenommen bei An

–und Kleinbauten

–nur Giebel

–und Walmdächer mit einer Neigung von mindestens 20° zulässig. Im Rahmen von Fol-geplanungen können bei guter Gestaltung, nachvollziehbarer Begründung und po-sitiver Beurteilung durch die Gestaltungsberatung auch andere Dachformen be-willigt werden.

3Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichtersindinnerhalb der zulässigen Masse erlaubt, sofern eine ästhetische Dach- und Gesamtgestaltung sichergestellt ist.

4(Aufgehoben) Einfriedungen und PflanzenArt. 54

1Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts -und Landschaftsbild einzufügen. Mobile Weidezäune sind nach erfolgter Beweidung umgehend wieder zu entfernen.

2Zäune aus Stacheldra ht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf demganzen Gemeindegebiet verboten.

3Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum, öffentliche Sicherheit oder verunstal-ten sie das Orts -und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen anordnen.TerrainveränderungenArt. 55

1Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig, soweit sie das Orts -und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Abgrabungen und Auf schüttun-gen müssen dem umgebenden natürlichen Gelände angepasst werden und sind vom Baugesuchsteller gestalterisch zu begründen.

2Innerhalb der zonengemässen Grenzabstände sind nur geringfügige Abgra bungen und Aufschüttungen zulässig, welche dienachbarlichen Interessen nicht tangieren.Reklamen und HinweistafelnArt. 56

1Reklamen und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts

–und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. A n tennen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.