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Art. 46 · 1. Baubehörde
BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 29
1Sammel -und Erschliessungsstrassen sind nach Art und Ausmass dem zu er-schliessenden Gebiet anzupassen. Sie sind mit dem übergeordneten Strassennetz so zu verbinden, dass sie keinen Fremdverkehr anziehen.
2Die Sammel -und Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung begangen und befah-ren werden.Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.