Art. 44
BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 28
1In den im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Ent sor-gungsbereichen gelten besondere Erschliessungsanordnungen.
2In Versorgungs -und Entsorgungsbereichen mit gemeinschaftlicher Erschliessung sind die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgu ngsanlagen wie zentrale Heizanlagen, Gemeinschaftsantennen, Sammelan-schlüsse, Abfallsammelstellen als Gemeinschaftsanlagen für alle innerhalb des Bereichs gelegenen Grundstücke auszuführen.
3In den Entsorgungsbereichen Abwasser hat die Entwässerung entspr echend der Systemvorgabe im Trenn- , Teiltrenn -oder Mischsystem bzw. über Versickerun gen zu erfolgen. C.ErschliessungsanlagenAllgemeinesArt. 45 1Der Generelle Erschliessungsplan bestimmt die Sammel
–und Erschliessungsstrassen, die Anlagen für den Langsamverkehr wie Fuss- und Wanderwege, Radwege sowie die Wald-und Güterstrassen, soweit die Anlagen für die Erschliessung des Gemeindegebietes notwendig sind. Er legt die für eine hinreichende Erschlies-sung erforderlichen Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze, Bus- und Postautohaltestellen fest.
2Der Generelle Erschliessungsplan kennzeichnet jene projektierten Strassen und Wege, für die das Enteignungsr echt mit der Genehmigung des Plans erteilt wird. Liegen Verkehrsanlagen auf privatem Grundbesitz, sorgt die Baubehörde füreinen rechtzeitigen Land- oder Rechtserwerb.
3Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehr sanlagen der Feinerschliessung lediglic h Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baube willigungsverfahren festgelegt.Sammel- und Erschliessungsstrassen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.