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Art. 51 · Genereller Gestaltungsplan, Siedlungsinventar

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 20

In der Kernzone „Altdorf“ ist die historisch wertvolle und die für das alte Siedlungsgebiet typische Bausubstanz zu erhalten und es ist eine sinnvolle Erneuerung und Weiterentwicklung zu ermöglichen. Für das Altdorf wird ein Genereller Gestaltungsplan erlassen. Dieser dient insbesondere: 1. der Erhaltung der Häuserfronten entlang der Strassen und Gassen; 2. der Erhaltung der rückseitigen (Nollaseite) Häuserfront und Häuserzeile in ihrem Gesamtbild; 3. der Erhaltung bzw. sinnvollen Umgestaltung der Plätze samt den vorhandenen Brunnen; 4. der Freihaltung zusammenhängender Flächen zum Schutze der Umgebung wichtiger Bauobjekte und zum Schutze charakteristischer Durchblicke; 5. dem Schutz bzw. der Erhaltung einzelner, baugeschichtlich besonders wertvoller Bauten. Das Siedlungsinventar für das Altdorf ist öffentlich. Es ist periodisch nachzuführen und nachzuprüfen. Für die Baubehörde ist das Siedlungsinventar verbindlich. Art. 52 * Schutz von Einzelbauten Im Generellen Gestaltungsplan Altdorf werden die Bauten nach Massgabe ihrer Erhaltungswürdigkeit in folgende Klassen eingeteilt: 1. Schützenswerte Bauten oder Bauteile: Diese sollen in ihrem historischen Zustand erhalten bleiben oder durch Restaurierung erneuert und allenfalls neuen Verwendungszwecken zugeführt werden. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. 2. Erhaltenswerte Bauten oder Bauteile: Diese sollen in ihrer äusseren Erscheinung, insbesondere punkto Gebäudeform sowie punkto strassen- und gassenseitige Fassade soweit als möglich erhalten werden. Abbruch und Wiederaufbau in Lage und Volumen ist zulässig. 3. In der Baugruppe erhaltenswerte Bauten: Diese können auf dem bestehenden Grundriss im bisherigen Umfangneu erstellt werden. Die Trauf- und Firsthöhe darf nur soweit verändert werden, als es die neue Nutzung bei gleichbleibender Stockwerkzahl erfordert. 4. Übrige Bauten: Thusis, BauG Seite 14 Diese können abgebrochen und nach Wahl des Eigentümers entweder in Lage und Volumen ersetzt oder aufgrund der übrigen Kernzonenvorschriften und im Rahmen des Generellen Gestaltungsplanes neu erstellt werden. Art. 53 * Kernzone mit obligatorischem Quartierplan Im Generellen Gestaltungsplan sind diejenigen Gebiete bezeichnet, für welche der Erlass eines Quartiergestaltungsplanes vorgeschrieben ist. Dieser Quartiergestaltungsplan bezeichnet die äusseren Abmessungen, die Art und die Lage der Gebäude sowie weitere, zur Anpassung an das Siedlungsbild erforderliche Einzelheiten wie Dachgestaltung, Materialwahl, Fassadenfarbe etc. Die Vorschriften betreffend erhaltenswerte Bauten und Bauteile sind beim Erlass von Quartiergestaltungsplänen zu beachten. Neubauten sind in die bestehende Bausubstanz einzugliedern. Wo der Zusammenbau nicht vorgeschrieben ist, ist ein Grenzabstand von 2,50 m einzuhalten. Quartiergestaltungspläne sind nach dem Quartierplanverfahren durchzuführen. Die Baubehörde kann Ausnahmen von der Quartierplanpflicht zulassen, soweit es sich nur um Umbauten oderkleinere Anbauten handelt. Diese dürfen das Gesamtbild nicht stören. 3.1.3.3. Neudorf

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.