Art. 54 · Genereller Gestaltungsplan
BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 21
In der Kernzone „Neudorf“ ist das Strassenbild zu erhalten und ist die Weiterentwicklung zum Detailhandels- und Geschäftszentrum zu fördern. Für das Neudorf wird ein Genereller Gestaltungsplan erlassen. Dieser dient insbesondere: 1. der Erhaltung der Häuserfronten bzw. Fassaden entlang der Hauptstrasse; 2. der Sicherstellung der Oberen und der Unteren Stallstrasse sowie der Seitengassen zwischen den Häuserblocks für Durchfahrt und Durchgang; 3. dem Schutz und der Erhaltung von Einzelbauten, welche für die ursprüngliche Bauweise im Neudorf besonders repräsentativ sind; 4. der Sicherstellung zweckdienlicher Quartierplanungen in den Gebieten am südlichen und nördlichen Ende der Neudorfstrasse. Art. 55 * Schutz von Einzelbauten Im Generellen Gestaltungsplan werden die Bauten im Gebiet des Neudorfes nach Massgabe ihrer Erhaltungswürdigkeit in folgende Klassen eingeteilt: Thusis, BauG Seite 15 1. Schützenswerte Bauten oder Bauteile: Diese sollen in ihrem historischen Zustand erhalten bleiben oder durch Restaurierung erneuert und allenfalls neuen Verwendungszwecken zugeführt werden. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. 2. Erhaltenswerte Bauten oder Bauteile: Deren äussere Erscheinung, insbesondere die Dachform und die strassenseitige Fassade samt der anstossenden Teile der Seitenfassaden sind zu erhalten oder bei Um- bzw. Neubauten wieder herzustellen. 3. In der Baugruppe erhaltenswerte Bauten: Diese können auf dem bestehenden Grundriss im bisherigen Umfang neu erstellt werden. Die Trauf- und Firsthöhe darf nur soweit verändert werden, als es die neue Nutzung bei gleichbleibender Stockwerkzahl erfordert. Sie dürfen nicht höher sein, als das höhere der seitlichen Nachbargebäude. Die Gliederung der Fassaden, der Schaufenster- und Fensterfronten soll sich an den schützenswerten und erhaltenswerten Bauten im Neudorf orientieren. 4. Übrige Bauten: Diese können abgebrochen und nach Wahl des Eigentümers entweder in Lage und Volumen ersetzt oder aufgrund der übrigen Kernzonenvorschriften und im Rahmen des Generellen Gestaltungsplanes neu erstellt werden. Bei Bauten der Klasse 2, 3 und 4. sind später hinzugefügte Fassadenverkleidungen, Reklamevorrichtungen, Vordächer sowie andere bauliche Attribute, welche das ursprüngliche Erscheinungsbild der Fassade und das Strassenbild wesentlich verändert haben, nach Möglichkeit und im Zusammenhang mit Umbauten oder Renovationen durch Bauelemente zu ersetzen, die der ursprünglichen Gestaltung besser entsprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.