Art. 26 · Zu- und Ausfahrten
BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 13
Bei Einstellhallen, Garagen und andern Bauten wie Magazine, Werkstätten usw., die einen Vorplatz gegen Strassen, Wege und Plätze aufweisen, beträgt der Abstand von der Strassengrenze - ohne Rücksicht auf die Baulinie - mindestens 6 m. Ist ein Trottoir vorhanden, wird ab dessen Grenze gemessen. Sofern die Verkehrssicherheit es zulässt, kann die Baubehörde einen reduzierten Abstand im Sinne von Abs. 1 zulassen, wenn eine Garage in bestehende Bauten einoder angebaut wird. Autounterstände haben den Abstand nach Abs. 1 einzuhalten. Bei Zufahrtsrampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassenbzw. Trottoirgrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz von mindestens 4 m Länge und maximal 4 % Neigung vorhanden sein. Der Gemeinderat kann die Beseitigung bestehender verkehrsbehindernder Ausfahrten und Anlagen wie Mauern, Einfriedungen, Pflanzungen und Böschungen verfügen. Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist. Art. 27 * Autoabstellflächen (Park-plätze und Einstellhallen) Bei allen Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen hat der Bauherr auf eigenem Grund und Boden genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Die Parkierungsanlagen müssen gefahrlos ganzjährig benützt werden können; sie dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Der Schlüssel für die Berechnung der Anzahl der Abstellplätze wird in einer gemeinderätlichen Verordnung geregelt. Thusis, BauG Seite 7 Die Baubehörde kann in der Kernzone die vorgeschriebene Anzahl Abstellplätze herabsetzen, sofern dies zum Schutze des Ortsbildes notwendig ist. Die Baubehörde kann die Eigentümer bestehender Bauten und baulicher Anlagen zur Schaffung von ausreichenden Abstellplätzen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund verpflichten, wenn die Betriebs-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern. Bei grösseren Bauten, insbesondere Wohnbauten mit über zehn Wohnungen, sind in der Regel 2/3 der vorgeschriebenen Parkplätze in Garagen oder Einstellhallen unterzubringen. Bei öffentlichen Bauten und Bauten mit grossem Publikumsverkehr kann die Baubehörde den Anteil an Garagen und Einstellhallen dem erwarteten Verkehrsaufkommen und den örtlichen Gegebenheiten anpassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.