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Art. 28 · Ersatzabgabe

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 14

Ist in der Kernzone die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem Boden nicht möglich und kann sich der Bauherr auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, hat er eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. Umfang, Einzug und Fälligkeit der Ersatzabgabe regelt der Gemeinderat. Der Ertrag der Ersatzabgaben ist für die Erstellung öffentlich zugänglicher Abstellplätze zu verwenden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.