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Art. 9 · Abwasserbeseitigung

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 12 · Original-PDF

und Versickerung 1 Für das Erstellen und Ändern von Abwasserbeseitigungsanlagen gelten die Vorschriften des übergeordneten Rechts sowie das Abwasserreglement der Gemeinde.

2 Wo immer die geologischen Verhältnisse gegeben sind, sind Massnahmen zur Versickerung des Sauberwassers im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung zu treffen. 3 Bei Umbauten ist bisher in die Kanalisation geleitetes Dachwasser ebenfalls zur Versickerung zu bringen, wenn dies geologisch möglich ist.

4 Die Baubewilligungsbehörde kann Massnahmen verlangen, die bei starken Niederschlägen einen kurzfristigen, schadlosen Einstau von bebauten Flächen bewirken. Für die technische Ausführung sind die Richtlinien und Weisungen des Abwasserreglementes massgebend.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.