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Art. 891 · Geschützte Bauobjekte

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 65 · Original-PDF

1 Die im Schutzzonenplan und im Anhang I besonders bezeichneten Bauten zeichnen sich durch ihren besonderen kulturhistorischen Wert aus. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Ihre bauliche Struktur und ihre künstlerischen Elemente sind geschützt und dürfen nicht verändert werden.

1Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 7. Oktober 1998. 65/124 BAUREGLEMENT

2 Um- und Anbauten sowie Renovationsarbeiten sind baubewilligungspflichtig und bedürfen der Begutachtung durch eine Fachinstanz.

3 Im Falle einer Zerstörung durch ein Elementarereignis entscheidet die Baupolizeibehörde in Zusammenarbeit mit Fachinstanzen über den Wiederaufbau.

4 Die Gemeinde kann die Eigentümer in geeigneter Weise beim Unterhalt geschützter Objekte unterstützen. 2 NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.