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Art. 87 · Ortsbildschutzgebiet

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 65 · Original-PDF

1 Das Ortsbildschutzgebiet umfasst Gebäudegruppen, die aufgrund ihres kulturhistorischen, architektonischen oder siedlungsgestalterischen Wertes in ihrer Struktur und ihrem Charakter als Einheit zu erhalten sind.

2 Abbruchbewilligungen können nur erteilt werden, wenn ein bewilligungsfähiges Neubauprojekt vorliegt.

3 Neubauten sind besonders sorgfältig auf ihre Umgebung, insbesondere auf die geschützten Gebäude gemäss Art. 89 abzustimmen. Nebst den in Art. 42 genannten Grundsätzen sind der Volumetrie, der Konstruktionsweise und der Materialwahl besondere Bedeutung beizumessen.

4 Baugesuche innerhalb des Ortsbildschutzgebietes bedürfen der Beurteilung durch eine Fachinstanz.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.