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Art. 85 · Landwirtschaftszone

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 62 · Original-PDF

1 Die Landwirtschaftszone umfasst das Land, welches landwirtschaftlich oder für den Gartenbau genutzt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.

2 Nutzungsbestimmungen und baupolizeiliche Vorschriften richten sich nach dem übergeordneten Recht.

3 Neubauten sind im Bereich bestehender Gebäudegruppen zu erstellen und bezüglich ihrer Volumetrie, Dachform, Architektur und Materialien auf die umgebenden Bauten abzustimmen.

4 Für landwirtschaftliche Bauten gelten die baupolizeilichen Masse der Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2). Silobauten dürfen eine Gesamthöhe von 13.50 m erreichen.

5 Vorbehalten bleiben Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 91.

ZoneVG FH tr in mGH A in mGL in mGB in mGA in moGFZ/GZESBem.
W114,58,020,012,05,0-IIc)
W227,511,025,015,05,0-IIc)
W3310,514,050,015,04/5 FH min. 6,0min. 0.55 max. 0.9IIa), c), d)
WO310,514,0--min. 6,0min. 0.55 max. 0.9II

Tabelle von S. 62 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.