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Art. 84 · Abbauzone

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 61 · Original-PDF

1 Die Abbauzone dient dem Abbau und der Verarbeitung von Sandstein. 2 Betriebsnotwendige Bauten und Anlagen sind zugelassen.

3 Es dürfen nur Materialien gelagert werden, die mit der Sandsteinverarbeitung in Zusammenhang stehen.

4 Der Abbau setzt ein Abbau- und Wiederherstellungsprogramm voraus. Darin müssen verbindlich geregelt sein:

1Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 11. April 2006

2Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 6. Juli 2006 61/124 BAUREGLEMENT

a)Etappierung des Abbauvorganges;

b)Rekultivierungsmassnahmen in Abhängigkeit der Etappierung des Abbaus.

5 Nicht mehr für den Sandsteinabbau benötigter Grubenboden ist einer neuen, dem Interesse der Allgemeinheit dienenden Nutzung zuzuführen. Bei Eignung sind Lebensräume für seltene Tiere und Pflanzen zu schaffen.

ES III
Z (Dennig- kofen)SportanlageEs sind Ergänzungsbauten im Rahmen der Vorschriften der Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2) zugelassen, jedoch ohne Beschränkung der Ge- bäudelänge und -breite. ES III
U2 (Arena Oberfeld)1Freiluftarena für Kul- tur- und Spielvorfüh- rungen. Extensive Grünberei- cheBauten mit einem Vollge- schoss im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung. Zuschaueranlagen (Sitzgele- genheiten, Tribünen udgl.) in Leichtbauweise. ES III
U3 (Familien- gärten Flur- weg)2Familien- und Frei- zeitgärtenBauten mit einem Vollge- schoss bis zu einer anrechen- baren Gebäudefläche von 10 m2 im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung und zur Kleintierhaltung. ES III

Tabelle von S. 61 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.