Art. 681 · ZPP Nr. 1 "Kernschutzzone"
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 38 · Original-PDF
ZPP Nr. 1 "Kernschutzzone" 1 Die ZPP Nr. 1 "Kernschutzzone" bezweckt die Erhaltung und Ergänzung der Bauweise und des spezifischen Charakters der Überbauung sowie der Wirkung des Strassenraumes.
2 Der Grosse Gemeinderat erlässt Gestaltungsrichtpläne. Bauvorhaben die den Gestaltungsrichtplänen und dem Planungszweck entsprechen, können ohne Erlass einer UeO bewilligt werden (Art. 93.1 BauG).
3 Es sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen zugelassen. Reine Lagerbetriebe sowie Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an ortsfremdem Verkehr verursachen sind untersagt.
4 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:
1Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 23. April 1998. 38/124 BAUREGLEMENT
–Ausnützungsziffer: maximal 1.0
–Geschosszahl: maximal 2 - 3 plus Dachausbau
oder Attika gemäss Gestaltungsrichtplan
–Fassadenhöhe: eingeschossige Bauten: maximal 4.50 m
zweigeschossige Bauten: maximal 8.00 m
dreigeschossige Bauten: maximal 11.00 m
–Gebäudelänge: maximal 30.00 m
–Grenzabstand: minimal 3.00 m
5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.
6 Erweiterungen der Hauptgebäude wie Dachausbauten, Anbauten, Balkone usw. sind zulässig, wenn sie sich in die Umgebung und das Ortsbild einordnen.
7 Abweichungen von der Lage, den Abmessungen oder der Gestaltung des bestehenden Baukörpers sind von der Baubewilligungsbehörde zu bewilligen oder zu verfügen, wenn
a)damit eine bessere Eingliederung ins Ortsbild erreicht wird oder
b)eine wohnhygienisch ungenügende Situation behoben oder verbessert werden kann.
8 Zur Beurteilung von Bauvorhaben von besonderer Bedeutung für das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild zieht die Baubewilligungsbehörde Fachinstanzen bei. Zu beachten sind insbesondere die Bestimmungen der Ortsbildschutzgebiete (Art. 87), soweit diese gemäss Schutzzonenplan davon betroffen sind.
9 Für die Anordnung von Erschliessungsanlagen sind die Grundsätze der Verkehrsrichtplanung zu beachten. Der Normbedarf (BauV) an gewerblichen Autoabstellplätzen ist für Beschäftigte um 70% und für Besucher um 60% zu reduzieren. Berechnungsarten gemäss aktuellen übergeordneten Regelungen (Wegleitungen, Dekrete usw.) gehen den vorgenannten Reduktionsfaktoren in jedem Fall vor.
10 Auf der Parzelle Nr. 1098 gelten in Abweichung zur baurechtlichen Grundordnung folgende baupolizeilichen Masse:
a)Maximale Gebäudelänge: 30.41 m
b)Folgende Bestimmungen gelten in Bezug auf die Attikageschosse:
–Auf der Nord- und Südseite können Attikageschosse auf die Flucht der unterliegenden Geschosse gebaut werden;
–Dachvorsprünge der Attikageschosse können ost- und westseitig bis auf die Flucht der unterliegenden Geschosse gebaut werden; nord- und südseitig müssen sie einen Abstand 39/124 BAUREGLEMENT von 3.10 m zu den unterliegenden Fassaden einhalten. Sie dürfen nicht geschlossen werden. Wenn die obigen Bedingungen eingehalten sind, zählen Attikageschosse nicht als Vollgeschosse in Sinne von Artikel 45 und 51.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.