Art. 56 · Lärmschutz und Luftreinhaltung
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 30 · Original-PDF
Lärmschutz und Luftreinhaltung Für den Lärmschutz und die Luftreinhaltung sind die entsprechenden Verordnungen des Bundes, des Kantons und die kommunalen Reglemente massgebend. Art. 56a1 Sicherheit 1 Bei der Projektierung von Bauten und Anlagen ist die angst- und gefahrenfreie Benutzbarkeit zu berücksichtigen; dies vor allem bei öffentlichen und internen Erschliessungen, Umgebungsgestaltungen, Hauszugängen und Einstellhallen.
2 Strassen, Wege und Plätze sind so zu projektieren, dass die angstund gefahrenfreie Benutzbarkeit durch Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrer sichergestellt ist (gute Überblick- und Orientierbarkeit). Art. 56b 2 Gefahrengebiete 1 Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. 2 Es wird empfohlen, frühzeitig bei der Baupolizeibehörde eine Voranfrage einzureichen.
3 Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
4 Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung (>gelbes Gefahrengebiet<) wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht.
1Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 20. März 2002
2Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 23. Oktober 2017 30/124 BAUREGLEMENT VI ENERGIE
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.