Art. 43 · Der Begriff der Gebäudelänge richtet sich nach Art. 12 BMBV
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 25 · Original-PDF
1 Der Begriff der Gebäudelänge richtet sich nach Art. 12 BMBV. Kann die Gebäudelänge nicht eindeutig ermittelt werden (z.B. quadratischer Grundriss), bestimmt sie die Baupolizeibehörde auf Antrag des Gesuchstellers. Gebäudelänge und Gebäudebreite
2 Die Gebäudebreite wird senkrecht zur Gebäudeseite gemessen, deren Länge das Mass der zulässigen Gebäudebreite überschreitet.
3 Bei im Grundriss um mind. 2.0 m gestaffelten oder abgewinkelten Gebäuden ist die Gebäudebreite in jedem einzelnen Gebäudeteil einzuhalten.
4 Ausgenommen von den in Art. 86 vorgeschriebenen Massen der Gebäudelänge und Gebäudebreite sind vorspringende Gebäudeteile nach Art. 39.1.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.