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Art. 40 · Gebäudeabstand

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 24 · Original-PDF

1 Der Gebäudeabstand ist die Summe der beiden Grenzabstände.

2 Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Ausgenommen davon sind An- und Kleinbauten.

3 Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baubewilligungsbehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn sonst für das altrechtliche oder für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen der BauV überschritten würden.

4 Vorbehalten bleiben die Befugnis zum Zusammenbau sowie besondere Zonen- und Gebietsvorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.