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Art. 37 · Grenzabstand für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 23 · Original-PDF

Grenzabstand für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten 1 Unterirdische Bauten dürfen bis 1.00 m an die Grundstücksgrenze, bei schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze heranreichen.

2 Unterniveaubauten sind solche, welche das massgebende Terrain an keiner Stelle um mehr als 1.20 m überragen. Sie dürfen bis 1.00 m an die Grundstücksgrenze heranreichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.