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Art. 27 · Der Begriff der Geschossfläche (GF) richtet sich nach Art. 28 BMBV

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 21 · Original-PDF

1 Der Begriff der Geschossfläche (GF) richtet sich nach Art. 28 BMBV. Oberirdische Geschossflächenziffer

2 Für das Mass der zulässigen oberirdischen Geschossflächenziffer gilt Art. 86.

3 Die oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) ist das Verhältnis der Summe aller oberirdischen Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstückfläche

4 Unterniveaubauten und Untergeschosse werden der GFZo angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1.20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.