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Art. 54 · Ersatz- und Förderungsmassnahmen
BZO Baureglement Ittigen · S. 86 · Original-PDF
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ERSATZ- UND FÖRDERUNGSMASSNAHMEN
Ersatzmassnahmen 541 1 Lässt sich die Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV sowie Art. 27 NSchG für Hecken und Feldgehölze.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.