Art. 55 · Gefahrengebiete
BZO Baureglement Ittigen · S. 87 · Original-PDF
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GEFAHRENGEBIETE Wer in einem Gefahrengebiet baut, hat im Baugesuc
darzulegen, dass er die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung ge-
troffen hat. Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Art. 6 BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher («rote Gefahrengebiete»), mittlerer («blaue Gefahrengebiete», geringer («gelbe Gefah rengebiete») und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Überbaubarkeit. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan verbindlich einge tragen. Bauen in Gefahrengebieten
Die Voranfrage ist bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.