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Art. 90 · Allgemeines
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 50
Für die Gestaltung und Einordnung von Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften des KRG1 sowie dieses Gesetzes.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.