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Art. 89 · Vorkehrungen bei Bauarbeiten

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 49

1 Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2 Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenige Immissionen entstehen und die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Die Vorschriften des Polizeigesetzes2 bezüglich Baulärm sind einzuhalten und gelten sinngemäss auch für Staub, Erschütterungen und lästige Gerüche. In besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen verfügen. 3 Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung des kantonalen Amts für Natur und Umwelt in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert wird. Die auf Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu entsorgen. Das Verbrennen von Abfällen auf Baustellen ist untersagt. 4 Für den Wasserbezug ist das Gesetz über die Wasserversorgung zu beachten.3

1Art. 11 Polizeigesetz (PG; RlG 41.4)

2Art. 30 Polizeigesetz (PG; RlG 41.1)

3Art. 5 und 14 Wasserversorgungsgesetz (WvG; 73.2) 49 Baugesetz 72.1 2. Gestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.