Art. 87 · Sicherheit und Gesundheit, Wohnhygiene
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 48
1 Für Bauten und Anlagen gelten bezüglich Sicherheit und Gesundheit die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.1 2 Räume mit Hauptnutzflächen (SIA 416) müssen genügend belichtet und lüftbar sein. Gegebenenfalls sind durch entsprechende technische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse zu schaffen. 3 Wohn- und Schlafräume sind mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die Fensterfläche (Rahmenlichtmass) hat wenigstens einen Zehntel der Nettogeschossfläche (SIA 416) des jeweiligen Raumes zu betragen. 4 Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume ist eine lichte Höhe (IVHB 5.4) von 2.30 m, in Räumen mit Dachschrägen von durchschnittlich wenigstens 2 m einzuhalten.
1Art. 79 ff. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) 48 Baugesetz 72.1
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