Art. 86 · Recht auf Mitbenützung privater Anlagen, Notweg- und Notankerrecht
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 6
47 V Kommunale Bauvorschriften 48 1. Sicherheit und Gesundheit 48 Art. 86 Recht auf Mitbenützung privater Anlagen, Notweg- und Notankerrecht 1 Die Eigentümer bestehender privater Leitungen sind verpflichtet, anderen Grundeigentümern die Mitbenützung ihrer Leitungen, inkl. Realisierung der entsprechenden Anschlussleitung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die Baubehörde festgesetzt. Im Übrigen gilt für private Durchleitungsrechte das ZGB. 2 Die Eigentümer bestehender privater Verkehrsanlagen können von der Baubehörde verpflichtet werden, anderen Grundeigentümern die Mitbenützung ihrer Anlagen, inkl. Realisierung des entsprechenden Anschlusswerks gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, soweit die Mitbenützung im öffentlichen Interesse liegt. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die Baubehörde festgesetzt. 3 Die Baubehörde kann Grundeigentümer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Notwegrechts insbesondere auch verpflichten, ihr Grundstück Dritten als Zufahrt zur Verfügung zu stellen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
–die Bauparzelle des Dritten verfügt über keine oder keine genügende Zufahrt;
–der Dritte kann eine genügende Zufahrt nicht oder nur mit unzumutbaren Kosten erstellen;
–andere planerische Instrumente (Quartierplanung und dgl.) kommen nicht in Frage oder haben keine Lösung des Erschliessungsproblems gebracht;
–eine gütliche Einigung ist nachweislich gescheitert;
–und die Belastung mit der entsprechenden Grunddienstbarkeit oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung erweist sich für den betroffenen Grundeigentümer als zumutbar. 4 Die Baubehörde lässt das verfügte öffentlich-rechtliche Notwegrecht nach Rechtskraft auf allen beteiligten Parzellen im Grundbuch anmerken. 5 Die Baubehörde kann Grundeigentümer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Not- 47 Baugesetz 72.1 ankerrechts verpflichten, ihr Grundstück Nachbarn für das Einbringen von temporären lnjektionsankern zur Stabilisierung von Baugrubenwänden während der Bauphase zur Verfügung zu stellen und das Belassen der entspannten Anker zu dulden. Voraussetzung ist:
–Das vorgesehene Bauprojekt kann ohne temporäre Anker überhaupt nicht oder nur mit unzumutbar hohem Aufwand ausgeführt werden;
–eine gütliche Einigung ist nachweislich gescheitert;
–und die Belastung des Nachbarn erweist sich für diesen als zumutbar. 6 Die Baubehörde regelt die Entschädigungen für die Mitbenützung privater Anlagen durch Dritte sowie wer in welchem Umfang künftig für den Unterhalt aufzukommen hat. Bei Einräumung eines öffentlich-rechtlichen Notweg- oder Notankerrechts bestimmt die Baubehörde ferner die vom Begünstigten zu bezahlende, sich nach dem Verkehrswert des eingeräumten Rechts richtende Entschädigung. V Kommunale Bauvorschriften 1. Sicherheit und Gesundheit
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.