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Art. 8 · Baubehörde

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 11

1 Baubehörde ist die Geschäftsleitung beziehungsweise - falls der Entscheid der Geschäftsleitung nicht einstimmig erfolgt - der Gemeindevorstand.1 2 Der Baubehörde obliegen im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.