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Art. 51 · Kompostierzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 33

1 Die Kompostierzone dient der Zwischenlagerung und der umweltfreundlichen Aufbereitung von kompostierbaren Grünabfällen sowie der Zwischenlagerung von aufbereiteten Holzschnitzeln zur Verfeuerung. 2 In der Kompostierzone Grüngutsammelstelle sind nur die Zwischenlagerung von Grünabfällen sowie die Zwischenlagerung von aufbereiteten Holzschnitzeln zur Verfeuerung gestattet. 3 Es dürfen nur temporäre Bauten und Anlagen aufgestellt werden, die dem Zonenzweck dienen. Bauten und Anlagen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu entfernen. Zäune dürfen erstellt werden. 4 Der Gemeindevorstand erlässt für die Anlage ein Betriebsreglement. 3. Genereller Gestaltungsplan (GGP) A. Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.