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Art. 46 · Campingzone*

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 30

1 Die Campingzone ist für Campingplätze bestimmt.1 Es sind ausschliesslich betrieblich notwendige feste Bauten und Anlagen zulässig wie sanitäre Anlagen, Verkaufskioske und Restaurants sowie eine beschränkte Anzahl Cabins zur Vermietung. Die zulässigen Bereiche sind in einem Arealplan festzulegen. 2 Für die betrieblichen Hauptbauten ist die maximale traufseitige Fassadenhöhe auf 5 m, die maximale Gesamthöhe auf 11 m beschränkt. Für betriebliche Nebenbauten ist die maximale Gesamthöhe auf 5 m beschränkt. Die Cabins sind einheitlich zu gestalten und dürfen eine maximale Grundfläche von 25 m2 sowie eine Gesamthöhe von 3.80 m nicht überschreiten. 3 Bauten und Anlagen haben sich gut in die Landschaft einzuordnen. Die Baubehörde trifft bei Bedarf Anordnungen bezüglich Lage, Stellung und Gestaltung der Bauten.

1Betreffend Campieren ausserhalb von Campingplätzen vgl. Art. 19 Polizeigesetz (RlG 41.1) 30 Baugesetz 72.1 4 Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Betriebsbewilligung des Gemeindevorstands. Diese wird nur erteilt, wenn

–alle erforderlichen sanitären Anlagen vorhanden sind,

–eine vom Gemeindevorstand genehmigte Campingordnung vorliegt, welche namentlich auch die zulässigen Anteile an Cabins und Ganzjahres-Standplätzen regelt, soweit im Gestaltungskonzept eine derartige Regelung fehlt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.