Art. 38a · Parkierungszone Bahnhof*
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 27
1 Die Parkierungszone Bahnhof ist für die Erstellung einer öffentlichen Parkierungsanlage bestimmt. Die Parkierungsanlage ist unter Berücksichtigung betrieblicher Aspekte zu durchgrünen. 2 Es sind nur für die Parkierungsanlage notwendige Bauten und Anlagen zulässig. Art. 38a Zone für Kleinbauten und Anbauten 1 Die Zone für Kleinbauten und Anbauten ist für die Erstellung von Bauten und Anlagen wie Garagen, Parkierungsanlagen, Geräteschuppen oder Gartenlauben bestimmt. Unterirdische Bauten, offene Autoabstellplätze und Zufahrten sind zulässig. 69 Baugesetz 72.1 2 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen in ihrem bisherigen Zweck weitergenutzt oder für zulässige Zwecke nach Absatz 1 ungenutzt werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. 3 Grossformatige Blocksteinmauern, Sichtschutzwände, Zäune und andere das Landschafts- und Ortsbild störende Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. 4 Die maximal zulässige Gesamthöhe von Kleinbauten und Anbauten beträgt 4 m. 5 Die maximal anrechenbare Gebäudefläche beträgt 40 m2. Baugesetz Fraktion Rueun
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.