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Art. 37 · Agro-Gewerbezone

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 17

AG - - gemäss Zonenvorschrift Art. 37 III 1) Bei Gebäuden in Hanglage erhöhen sich die maximal zulässige Fassadenhöhen und die Gesamthöhe um den Zuschlag z (Art. 21). 2) Bei geschlossener Gebäudezeile frei; Zulässigkeit siehe Zonenvorschriften. 3) Aufstufungen siehe Zonenplan. 4) Mehrlängen und Mehrhöhen werden im Generellen Gestaltungsplan geregelt. Art. 37 Agro-Gewerbezone 1 Die Agro-Gewerbezone ist für die Erzeugung und den Vertrieb von Produkten und Angeboten der örtlichen Landwirtschaftsbetriebe und des lokalen Handwerks bestimmt. Es sind mässige Störungen wie in der Landwirtschaftszone zulässig. 2 Die bestehenden Bauten sind zu erhalten. Erneuerungen und massvolle Vergrösse- 26 Baugesetz 72.1 rungen sind zulässig, wenn sie sich gestalterisch in die traditionelle Bausubstanz einfügen. 3 Art. 29 Abs. 4 gilt sinngemäss. Art. 37 Dorfzone 1 Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. 2 Sie ist für die Erstellung von Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie von landwirtschaftlichen Bauten vorgesehen. Massig störende Kleingewerbe sind zulässig. 3 Alle Neu-, An-, Um- und Nebenbauten haben sich in Stellung und Gestaltung (Proportionen, Firstrichtung, Material, Farbe) harmonisch in die bestehende Ueberbauung einzuordnen. Art. 37 Dorfzone D 1 Die Dorfzone umfasst das engere, weitgehend überbaute Dorfgebiet. 1 Sie ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt. Neue Landwirtschaftbetriebe sind nicht zulässig. Bestehende Betriebe dürfen unterhalten und massvoll erweitert werden. 2 In der Dorfzone soll die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise erhalten und ergänzt werden. Alle Gebäude haben sich besonders in Stellung, Ausmass und Dachneigung an der in diesem Dorfteil vorherrschenden Bauweise zu orientieren. Entlang von Strassen bestimmen in der Regel die bestehenden Baufluchten die Lage der Bauten. Ist dies aus guten Gründen nicht möglich (insbesondere verkehrstechnischer Art), so gilt der kleine Grenzabstand. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Baubehörde.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.