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Art. 18 · Ausnützungsziffer

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 17

1 Die im Zonenschema festgelegten maximalen beziehungsweise minimalen Ausnützungsziffern (AZ) sind nach Massgabe der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung1 einzuhalten. 2 Lässt sich die minimale AZ auf einer Parzelle aufgrund weiterer Bauvorschriften oder schutzwürdiger öffentlicher Interessen nicht realisieren, so darf diese ausnahmsweise unterschritten werden. 3 Wird die zulässige AZ in der Wohnzone 1 (W1), der Wohnzone 2 (W2) sowie in der Dorferweiterungszone (DE) durch ein Bauvorhaben um mehr als 50% unterschritten, muss das Gebäude so platziert werden, dass die verbleibende Nutzungsziffer auf der

1Art. 37a Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) 17 Baugesetz 72.1 unbebauten Grundstücksfläche realisierbar ist. Die Bauherrschaft erbringt den Nachweis im Baugesuch. Art. 18 Aufgaben (Gemeindevorstand) Die Aufgaben des Gemeindevorstands richten sich nach Art. 40 der Gemeindeverfassung. Dazu gehören namentlich folgende Aufgaben mit Entscheidkompetenzen:

a.Erlass von Verordnungen, soweit nicht das Gemeindeparlament zuständig ist;

b.Festlegung der Legislaturziele;

c.Finanzplanung;

d.Stellenpläne;

e.Regelungen betreffend interne und externe Kommunikation;

f.Investitionen im Rahmen des Budgets;

g.Entscheidet der Gemeindevorstand als Baubehörde (Art. 8 Baugesetz; Art. 48 Abs. 4 Gemeindeverfassung), kann er - abweichend von der üblichen Zuständigkeitsordnung - im Rahmen des Bau- und Einspracheentscheids auch die damit zusammenhängende Gebühren und Abgaben (Anschlussgebühren, Baubewilligungsgebühren, Ersatzabgaben etc.) festlegen. Für eine allfällige spätere definitive Veranlagung gilt in der Folge wieder die übliche Zuständigkeitsordnung.

h.(Aufgehoben)

i.(Aufgehoben) 63 Baugesetz 72.1 Art. 18 Dorfzone A 1 Die Dorfzone A ist für Wohnzwecke sowie Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt. Neue und wesentliche Erweiterungen bestehender Landwirtschaftsbetriebe sind nicht zulässig. 72 Baugesetz 72.1 2 Die Dorfzone A umfasst die Ortsteile mit Baugruppen, Bauten und Anlagen sowie Freiräumen, die auf Grund ihrer Gesamtform, Stellung und äussern Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer oder ortsbaulicher Bedeutung sind (Details siehe Siedlungsinventar). In der Dorfzone A sind Neubauten und Umbauten sowie Renovationen mit besonderer Sorgfalt und unter geeigneter Berücksichtigung der traditionellen Bauweise sowie der weiteren Vorgaben und Hinweise des Siedlungsinventars zu gestalten und auszuführen. Dies gilt insbesondere auch für Nebengebäude sowie Verkehrs- und Parkierungsanlagen. 3 In der Dorfzone A dürfen Bauten in Anlehnung an die traditionellen Strukturen vergrössert, umgebaut, erneuert und im Zweck geändert werden. Vorbehalten sind Einschränkungen des Zivilrechts (Hofstattrecht). 4 Bei Volumenvergrösserungen und Bauvorhaben auf unüberbauten Parzellen oder Parzellenteilen werden die zulässigen Gebäudedimensionen aufgrund der Siedlungsstruktur von den bestehenden, traditionellen Bauten sinngemäss abgeleitet. Die Baubehörde gibt sie der Bauherrschaft aufgrund einer Beurteilung des Gestaltungsberaters bekannt. 5 Alle Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung der Projekte der Baubehörde mitzuteilen. Diese gibt die notwendigen Bedingungen und Auflagen bekannt. In der Regel zieht sie den Gestaltungsberater für eine Beurteilung bei.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.