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Art. 11 · Bauberatung

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 12

1 Sowohl die jeweilige Baubehörde gemäss Art. 8 Abs. 1 als auch die bloss antragstellende Geschäftsleitung können externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen. 2 Der Gemeindevorstand kann einen oder mehrere ständige Gestaltungsberater bestimmen. II Richtplanung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.