Art. 100 · Technische Anlagen
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 53
1 Die Standorte von technischen Anlagen wie Antennen, Lüftungen und Wärmepumpen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Für Solaranlagen gelten Art. 95 und die Bestimmungen des übergeordneten Rechts. 2 Die Baubehörde kann bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen innerhalb der Altstadt-, Dorf- und Dorferweiterungszonen sowie des Ortsbildschutzbereichs die Erstellung von Gemeinschaftsanlagen (bspw. Gemeinschaftsanten- 53 Baugesetz 72.1 nen) vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen. 3 Im Ortsbildschutzbereich (Art. 53) sowie bei geschützten Bauten, partiell geschützten Bauten und zu erhaltenden Bauvolumen (Art. 57) sind sichtbare technische Anlagen in der Regel nicht zulässig. 4 Technische Anlagen können ganz untersagt werden, sofern durch andere zumutbare technische Einrichtungen gleichwertige Möglichkeiten bestehen. 3. Verkehr
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.