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Art. 3.2 · 3.2. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen

BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 9 · Original-PDF

1In den Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) gelten für Nutzungen, Bauten und Anlagen die Bestimmungen von Absatz 2 sowie Art. 78 BauG. Allgemeine Bestimmungen

2Die ZSF sind für private Gartenanlagen bestimmt, einfache Gartenhäuser mit einer Fläche von maximal 3 x 3 m sowie einer GH von maximal 2,3 m und ein beheiztes eingeschossiges Gemeinschaftsgebäude mit einer Grundfläche von maximal 7 x 16 m sind zulässig, sofern sie allseitig einen Grenzabstand von 3 m aufweisen. Es gilt die ES III nach LSV.

4. Weitere Nutzungszonen im Baugebiet

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.