Art. 3.1 · 3.1. Zonen für öffentliche Nutzungen
BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 7 · Original-PDF
1Für die Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sowie des Baugesetzes15. Allgemeine Bestimmungen
2Neu-, Ergänzungs- und Erweiterungsbauten sind nur im Rahmen der Zweckbestimmungen der einzelnen ZöN und der für sie geltenden Grundzüge der Überbauung und Gestaltung zulässig. Innerhalb der ZöN gelten, unter Vorbehalt brand- oder gesundheitspolizeilicher Vorschriften, keine Gebäudeabstände.
3Bei Neuanlagen oder Umgestaltungen von ZöN sowie deren Pflege sind im Sinn der Siedlungsökologie geeignete Massnahmen zur Förderung von naturnahen Lebensräumen für Fauna und Flora umzusetzen.
4Bestehende und in einem flächenmässig beschränkten Umfang auch neue andere Nutzungen, sind, soweit sie den Hauptzweck nicht beeinträchtigen, zulässig.
5In den einzelnen ZöN gelten die nachfolgenden Zweckbestimmungen und Grundzüge der Überbauung und Gestaltung: Bezeichnung Zweck Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES Soziale Bedürfnisse, Freizeit Das Bauernhaus darf innerhalb der vorhandenen Bausubstanz erneuert und erweitert werden. Für Neubauten gelten die Vorschriften der Mischzone M2. III ZöN 1 Steinibach / Aarestrasse kA und gA: 6,0 m Fh tr: 11,0 m GH: 13,5 m Bildung inkl. dazugehörende Sportanlagen II ZöN 2 Schule Steinibach kA und gA: 6,0 m Fh tr: 11,0 m GH: 13,5 m Werkhof, Feuerwehr, Abfallentsorgung, Wohnungen für Betriebspersonal III ZöN 3 Werkhof und Feuerwehr Bildung, Agrarproduktion, Verwaltung, Internat Neubauten haben sich hinsichtlich Gebäudeabmessungen und Gestaltung in den Rahmen der vorhandenen Gebäudegruppe und die landwirtschaftliche Situation einzuordnen. kA und gA: 6,0 m Fh tr: 11,0 m GH: 13,5 m III ZöN 4 Inforama Rütti
15Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0); Art. 77
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