Art. 4 · Weitere Nutzungszonen im Baugebiet
BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 11 · Original-PDF
4 Lärmempfindlichkeitsstufe: ý Entlang der Wahlackerstrasse in einer Tiefe von 40 m ab äusserem Trottoirrand ES III. ý Im übrigen Gebiet ES II. 4 Gestaltungsgrundsätze: ý Neubauten dürfen eine maximale Höhenkote von 576.90 m ü.M. nicht überschreiten. Der Gemeinderat legt im Rahmen der Überbauungsordnung die aus siedlungsgestalterischer Sicht erforderliche Höhenabstufung fest. ý Oberhalb dieser Höhenkote sind keine Attikageschosse gestattet. ý Ein Neubau auf Parzelle Nr. 247 ist von der Kirchlindachstrasse zurückversetzt im nördlichen Teil der Parzelle zu errichten. ý Ein Neubau auf Parzelle Nr. 169 kann an die Grenze zur Parzelle Nr. 509 und somit an die Gemeindegrenze gestellt werden. Das Einverständnis der Gemeinde Münchenbuchsee zum Grenzanbau in der Überbauungsordnung muss vorliegen. ý Ein Neubau auf Parzelle Nr. 602 ist mit einer Neubebauung auf der nördlich angrenzenden Parzelle Nr. 385 auf Gebiet der Gemeinde Münchenbuchsee zu koordinieren. 4 Gestaltungsgrundsätze: ý Die Wohnüberbauung ist hinsichtlich Baustruktur, Erschliessung, Aussenräumen sowie der Grün-, Spiel- und Erholungsbereiche als Gesamtheit zu planen. ý Einfahrten in Einstellhallen und Besucherparkplätze sind so anzuordnen, dass das Wohnumfeld im Siedlungsinnern verkehrsfrei gestaltet werden kann (Ausnahme Not- und Zügelfahrzeuge). Das Wohnumfeld soll mit Ausnahme allfälliger privater Hausvorplätze allgemein, d.h. für alle Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung zugänglich sein. ý Der Grün- und Erholungsbereich ist als Gesamtanlage zusammen mit der Wohnüberbauung zu gestalten und zu realisieren. Bei einer etappenweisen Realisierung der Wohnüberbauung ist der Grün- und Erholungsbereich mit der ersten Etappe zusammen zu erstellen und zwar so, dass die Teilüberbauung mit dem Grün- und Erholungsbereich eine zusammenhängende Anlage bildet. Entlang der unter Absatz 5 geforderten Langsamverkehrsverbindung zwischen dem Lättern- und Hübeliweg ist ein Bereich für eine Schlittelpiste freizuhalten. Die Breite der Schlittelpiste und die Gestaltung des
28Basierend auf der ZPP M «Lättere» wurde die Überbauungsordnung Nr. 26 erarbeitet. Diese bleibt weiterhin rechtsgültig. 4 Zulässige Dachaufbauten sind in Bezug auf das Gesamtbild bezüglich Anordnung, Form, Material und Farbe auf die Dach- und Fassadengestaltung abzustimmen. Glänzende Dachmaterialien sind untersagt, sofern es sich nicht um Anlagen für die Sonnenenergienutzung handelt. Sonstwie auffällige und störende Dachbeläge sind untersagt.
1Dachaufbauten auf Schrägdächern sind zulässig, sofern sie den Zonen- und Gebietsvorschriften sowie den Grundsätzen der Baugestaltung (Art. 35 dieses Reglements) nicht widersprechen. Als Dachaufbauten sind insbesondere zulässig: a Kamine, Lüftungsrohre und dergleichen; b Giebelaufbauten (Quergiebel), Lukarnen, Gauben und Dacheinschnitte; c Dachflächenfenster und Firstoblichter. Aufbauten auf Schrägdächern
2Treppenhäuser und Liftanlagen dürfen in der Regel nicht aus den Schrägdächern herausragen.
3Die Aufbauten gemäss Absatz 1 Bst. b und c dürfen in ihrer Gesamteinheit folgende Masse nicht überschreiten: a Lukarnen, Gauben und Dacheinschnitte: 50 % der Fassadenlänge des obersten Geschosses, vorbehältlich Abs. 4; b Dachflächenfenster und Firstoblichter: 10 % der Dachfläche, in welcher sie angeordnet sind, bei Dachflächenfenstern höchstens 1.50 m2 (Lichtmass) pro Fenster.
32Z.T. in Zonen mit Planungspflicht sowie Zonen mit bestehender Überbauungsordnung. 4 Bauliche Massnahmen in Ortsbildschutzgebieten sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen.
1Die Erhaltungszone Schloss Reichenbach bezweckt den Schutz der Schlossanlage mit Schloss und vorgelagerten Gartenanlagen. Sie ist zu erhalten, zu pflegen und - wo möglich und sinnvoll - wiederherzustellen. Erhaltungszone Schloss Reichenbach 4 Nicht zulässig sind insbesondere Aufforstungen und Baumschulen.
1Das im Zonenplan als Festlegung bezeichnete Landschaftsschutzgebiet Chräbsbach ist ein Schutzgebiet nach Art. 86 BauG und bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung von naturnahen Lebensräumen für einheimische Tier- und Pflanzenarten und dient dem ökologischen Ausgleich. Landschaftsschutzgebiet Chräbsbach
2Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Rahmen ist gewährleistet.
3Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Chräbsbach besteht ein Bauverbot. Bei geeigneter Standortwahl, Gestaltung und Materialwahl können Zweckbauten wie Weideställe, Tränkscherme, Bienenhäuschen u.ä. bis max. 50 m2 gestattet werden. Diese sind mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen gut in die offene Landschaft einzubinden. Der Bau von Erholungseinrichtungen, insbesondere von Fusswegen und Rastplätzen, widerspricht dem Schutzzweck und ist nicht zulässig.
4Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Trockenstandort
1Die im Zonenplan festgelegten Trockenstandorte sind als magere trockene Wiesenvegetation für standorttypische Pflanzen- und Tierarten als natürlicher Lebensraum zu erhalten und aufzuwerten.
2Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Dünger sowie das Einsäen artenarmer Grasmischungen und Kunstwiesen sind untersagt.
Der Schutz von Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Quellfluren richtet sich nach übergeordnetem Recht. Übrige Lebensräume (Hecken, Feld- und Ufergehölze, Quellfluren) Schutz und Pflege
1Die Pflege der naturnahen Landschaften und Lebensräume ist notwendig und gestattet. Die Gemeinde informiert die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über die nötigen Pflegemassnahmen.
2Bezüglich der Anwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln gelten die entsprechenden Verordnungen42.
42Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (ChemRRV; SR 814.81). 4 In die Planung von Verkehrswegen ist der gesamte Verkehrsraum inkl. die angrenzenden Bauten und die Bepflanzung, insbesondere die Hausvorplätze, einzubeziehen. 4 Die Höhe des Grundbetrages beträgt pro Parkplatz Fr. 69000.00 ausserhalb des Zentrums und Fr. 159000.00 im Zentrum. Der Gemeinderat ist befugt, den Grundbetrag um bis 50 Prozent herauf- oder herabzusetzen, je nach dem Betrag, welcher durchschnittlich für die Erstellungskosten hätte aufgewendet werden müssen. Der Gemeinderat passt periodisch die Grundbeträge den veränderten Verhältnissen an, wenn der Berner Index der Wohnbaukosten um mehr als 10 Punkte steigt oder fällt (Index 1.4.1987 = 100, Stand 1.4.2016 = 141.5).
1Die Leistung der Ersatzabgabe ergibt keinen Anspruch auf verfügbare Abstellplätze. Verwendung der Ersatzabgabe
45Art. 16 - 18, 88 BauG; Art. 49 - 56, 87 BauV.
46SG und SV (vgl. Fussnote 13)
47SSV, SN 640'603-640'605 sowie 641'400.
48Wird eine Bauherrschaft gestützt auf Art. 18 Bst. a BauG in Verbindung mit Art. 54 oder Art 54a und 54b BauV von der Erstellung von Parkplätzen ganz oder teilweise befreit, kann keine Ersatzabgabe verlangt werden. 4 Beschlossen durch den Gemeinderat am 26. August 2019 Beschluss des Gemeinderats publiziert im amtlichen Anzeiger vom 30. August 2019 Daniel BiCh56l, President Stefan Sutter, Sekretr Di Richtl keitdieser Angaben bescheinigt: 3,5.1d5 Stefan Sutter, Geme indeschreiber Genehmigt durch das Kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung é? !] li. Nov. 2019 ]) <e<OEN u GENEHMIGUNG Bundesamt für Bauten und Logistik BBL Teil-Überbauungsordnung Nr. 33 «Meielen Nord, Abschnitt I1» mit Baureglementsänderung im Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV Baureglementsänderung Die Teil-Überbauungsordnung besteht aus:
–Überbauungsplan
–Überbauungsvorschriften weitere Unterlagen:
–Erläuterungsbericht
–Baureglementsänderung
–Bericht Raumplanerische Risikoabklärung
–Bericht NIS-Belastung 26. August 2019 BBL UeO «Meielen Nord, Abschnitt I1» Baureglementsänderung 4 ecoptima VeO «Meielen Nord, Abschnitt 11» Baureglementsänderung Genehmigungsvermerke Vorprüfung vom
22. April 2019 Publikation im amtlichen Anzeiger vom 28. Juni 2019
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.
Öffentliche Auflage vom 29. Juni bis 29. Juli 2019 Einspracheverhandlungen vom - Erledigte Einsprachen - Unerledigte Einsprachen - Rechtsverwahrung - Beschlossen durch den Gemeinderat am 26. August 2019 Der Präsident Der Sekretär Daniel Bichsel Stefan Sutter Bekanntmachung nach Art. 122 Abs. 8 BauV im amtlichen Anzeiger vom 30. August 2019 Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: zollikofen, $,8. Leif Gemeindeschreiber ANUL_S Stefan Sutter Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung 5, Nov. 2019 GENEHMIGUNG
Einwohnergemeinde Zollikofen
ZPP F «Bärenareal», Änderung Baureglement Auszug Baureglement Die Planung besteht aus:
–Zonenplanänderung
–Änderung Baureglement weitere Unterlagen:
–Erläuterungsbericht
–Mitwirkungsbericht
–Richtprojekt Bärenareal vom Mai 2019
–Schlussbericht zur Ideenstudie Bärenareal
–Lärmgutachten vom 17. Oktober 2017
–Wirtschaftliche Verhältnismässigkeits-prüfung vom 14. Juni 2018
–Städtebauliche Verhältnismässigkeits-prüfung vom 6. Mai 2019
–Abbruchgesuch vom 21. August 2018 16. Oktober 2019 Aufträge aktuell\Zollikofen\ZPP Bärenareal_06146\ 4_Resultate\06146_BRA _191024_GE.docx rot = Änderungen Baureglement ecoptima · Spitalgasse 34 · Postfach · 3001 Bern · Telefon 031 310 50 80 · Fax 031 310 50 81 · www.ecoptima.ch · info@ecoptima.ch Gemeinde Zollikofen ecoptima ZPP F «Bärenareal» Änderung Baureglement Art. 22 ZPP F «Bärenareal»
1Planungszweck:
–Schaffung eines Zentrumsschwerpunktes, unter anderem durch Mischnutzung in den zur Strasse gerichteten 1. Vollgeschossen.
–Ermöglichen einer dichten Bebauung bei gleichzeitiger Sicherung von Qualität und Nutzbarkeit der Aussenräume.
–Festlegung der Erschliessung und Zufahrten für Parkierung und Anlieferung.
–Erhaltung Ersatz des Gebäudes Restaurant Bären und des angrenzenden Bauernhauses.
2Art der Nutzung:
–Erste Bautiefe entlang der Bernstrasse: Gemäss den Vorschriften der Zentrumszone MZ. Mischnutzung nach den Nutzungsbestimmungen über die Mischzonen (Art. 4).
–Dahinterliegender Bereich gemäss den Vorschriften der Mischzonen M. Verkauf im Umfang von maximal 500 m2 Geschossfläche pro Betrieb.
3Mass der Nutzung. Die maximale Ausnützung für die einzelnen Nutzungsbereiche richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Zonen.
–Über das gesamte Gebiet kann eine GFo von 11'000 m2 realisiert werden.
–Anzahl Vollgeschosse (VG): – An der nordöstlichen, gegen den Kreisel gerichteten Ecke des ZPP-Perimeters kann ein städtebaulicher Akzent mit 7 VG und einer anrechenbaren Gebäudefläche von 450 m2 erstellt werden; – südlich davon entlang der Bernstrasse in einer Tiefe von 20 m ab Fahrbahnrand und entlang des Tannenrains in einer Tiefe von 25 m ab Fahrbahnrand 5 VG; – im übrigen Gebiet 4 VG.
–Geschosshöhen: – 1. Vollgeschoss entlang des Tannenrains und an der nordöstlichen, gegen den Kreisel gerichteten Ecke des ZPP-Perimeters: 6 m – 1. Vollgeschoss im übrigen Gebiet: 4.5 m – übrige Vollgeschosse: 3.5 m
–Darüber hinaus sind keine Attikageschosse zulässig.
4Lärmempfindlichkeitsstufe
–Im gesamten Gebiet ES III.
–Um die Immissionsgrenzwerte für Wohnnutzung einzuhalten, sind an den der Bernstrasse zugewandten Gebäuden geeignete Massnahmen wie z.B. Grundrissoptimierung, Loggien, Erker oder schallabsorbierende Verkleidungen umzusetzen.
45Gestaltung:
–Neubauten der ersten Bautiefe entlang der Bernstrasse sind mit ihrer Längsseite parallel zur Strasse zu stellen. Dahinterliegende Neubauten sind, wenn möglich, rechtwinklig zu den Bauten der ersten Bautiefe anzuordnen.
–Neubauten sind im Sinne eines in fünf Volumen aufgebrochenen Blockrands anzuordnen. Ihre Bauvolumen sind auf die Umgebung abzustimmen.
–Für die städtebauliche Setzung, die Anzahl Baukörper und deren maximale Geschossigkeit, für die Arealzugänge für den motorisierten Verkehr und den Langsamverkehr, für die Durchlässigkeit für den Fussverkehr sowie für die Prinzipien der Gemeinde Zollikofen ecoptima ZPP F «Bärenareal» Änderung Baureglement Aussenraumgestaltung ist das Richtprojekt vom Mai 2019 bestehend aus der Siegerstudie von Atelier 5 Architekten und Planer AG vom 6. März 2017 sowie den Empfehlungen zur Weiterbearbeitung gemäss Schlussbericht zur Ideenstudie Bärenareal vom 20. April 2017 verbindlich.
–Die bestehenden Gebäude Restaurant Bären und das angrenzende Bauernhaus werden mit gestalterisch ebenbürtigen Objekten ersetzt. Zur Beurteilung der gestalterischen Qualität, resp. der Ebenbürtigkeit des Ersatzes sind die im Studienauftrag 2016/2017 eingesetzen Fachmitglieder oder die Fachberatung (Art. 48) vor der Baueingabe erneut beizuziehen.
–Mindestens für Fussgänger ist eine arealinterne hindernisfreie Durchwegung zu gewährleisten.
56Verkehrserschliessung und Parkierung Erschliessungsgrundsätze: Bewohner- und Besucherparkplätze sind unterirdisch anzuordnen. Die Einstellhallenzufahrten sind auf das "Gestaltungskonzept Bernstrasse" abzustimmen.
–Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Bernstrasse über den Tannenrain. Dabei ist sicherzustellen, dass die Zu- und Wegfahrt zur Einstellhalle nicht via Tannenrain – Aarestrasse erfolgt.
–Die Parkierung hat mit Ausnahme einzelner Kundenparkplätze entlang der Bernstrasse unterirdisch zu erfolgen.
–Die Anzahl Abstellplätze richtet sich nach der BauV. Für Motorfahrzeuge kann sie reduziert werden, sofern die erforderlichen Nachweise nach Art. 54 ff BauV erbracht werden. Für das Wohnen sind maximal 1.25 Abstellplätze pro Wohnung für Motorfahrzeuge zulässig. Ein angemessener Teil der Abstellplätze ist mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auszurüsten.
–Es ist mindestens ein Abstellplatz für Car-Sharing-Fahrzeuge vorzusehen.
–Entlang der Bernstrasse können oberirdische Kundenparkplätze sowie Anlieferflächen auf Zusehen hin bewilligt werden, wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
–Entlang der Bernstrasse muss ein durchgehender, durch eine Baumreihe von den Park- und Anlieferflächen getrennter Gehweg vorhanden sein.
–Um Parkierung und Gehweg sicherzustellen, wird das dafür notwendige Land der Parzelle der Kantonsstrasse zugeschlagen.
–Im Bereich der heutigen Bushaltestelle ist genügend Raum für einen behindertengerechten Buseinstieg sicherzustellen.
–Witterungsschutz und Sitzgelegenheiten für die Bushaltestelle sind zu gewährleisten.
–Entlang des Tannenrains bis zur Bernstrasse, respektive in die Fussgängerunterführung ist eine arealseitige Fusswegverbindung mit adäquaten Massnahmen für die Sicherheit der Fussgänger im Bereich der Einstellhalleneinfahrt zu gewährleisten.
7Energie
–Für die Heizung und Warmwasseraufbereitung ist an den Wärmeverbund Unterzollikofen anzuschliessen.
–Sofern nicht an den Wärmeverbund angeschlossen werden kann, ist für Heizung und Warmwasser in einer gemeinsamen Anlage solare Wärme (Eisspeicher mit Wärmepumpe) zu verwenden. Wenn ein unverhältnismässig hoher zusätzlicher Aufwand nachgewiesen wird, kann auch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe verwendet werden. Der gewichtete Energiebedarf hat beim Einsatz beider Wärmepumpensysteme die kantonalen Anforderungen gemäss Anhang 7 KEnV um 10 % zu unterschreiten. Ein Gemeinde Zollikofen ecoptima ZPP F «Bärenareal» Änderung Baureglement angemessener Teil des benötigten Energiebedarfs für Warmwasser und Raumwärme ist durch die Nutzung von Sonnenenergie zu decken. Gemeinde Zollikofen ecoptima ZPP F «Bärenareal» Änderung Baureglement Beschlossen durch den Gemeinderat am 16. September 2019 Beschlossen durch den Grossen Gemeinderat am 16. Oktober 2019 T Mitwirkung vom 22. Februar bis 3. April 2018 Vorprüfung vom
21. Januar 2019 Publikation im amtl. Anzeiger vom 28. Juni 2019
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.
Öffentliche Auflage vom 29. Juni bis 29. Juli 2019 Einspracheverhandlungen am 27. August 2019 Erledigte Einsprachen - Unerledigte Einsprachen 4 ecoptima Änderung ZPP M «Lättere»
5Erschliessung, Parkierung - Die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten Verkehr erfolgt für die gesamte Wohnüberbauung über den Lätternweg und den angrenzenden, ostwest verlaufenden Abschnitt des Hübeliweges. Der Hübeliweg ober-halb (östlich) des Lättereareals ist nur für den Langsamverkehr offen. Zufahrtsrechte für die Liegenschaften Hübeliweg Nr. 31, 33 und 48 sind davon ausgenommen. - Parkplätze für Bewohnerinnen und Bewohner sind als gedeckte Abstellplätze, soweit dies wegen der besonderen geologischen Verhältnisse möglich und zweckmässig ist, unterirdisch zu erstellen. Besucherparkplätze können oberirdisch im Bereich des Lätternweges erstellt werden. - Im nördlichen Bereich des ZPP-Perimeters ist am Lätternweg mindestens 1 Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge vorzusehen. - Nördlich der Wohnüberbauung ist zwischen dem Lättern- und Hübeliweg eine Langsamverkehrsverbindung zu schaffen.
6Lärmschutz - Neubauten und Grundrisse sind so zu organisieren, dass die Lärmwerte der Empfindlichkeitsstufe II eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Neubauten unmittelbar östlich des bestehenden Wendeplatzes am Lätternweg, die weniger als 11 m vom Wendeplatz entfernt sind. Hier sind gegen den Wendeplatz hin lärmunempfindliche Nutzungen anzuordnen (Treppenhaus, Lift, Sanitärräume und dergleichen).
7Energie - Die Energieversorgung soll nach einem ganzheitlichen Konzept geplant und erstellt werden. Der Wärmebedarf ist vollständig mit erneuerbarer Energie zu decken. Gemeinde Zollikofen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.