Art. 2.2.4 · 2.2.4. Vorschriften für besondere Wohnzonen
BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 6 · Original-PDF
Quartiererneuerung und Strukturerhaltung (Q)
1Die im Zonenplan bezeichneten Wohnzonen mit Quartiererneuerung und Strukturerhaltung dienen der Erneuerung und massvollen Verdichtung bestehender Wohnquartiere unter Berücksichtigung einer einheitlichen Quartierstruktur. Zulässig ist Wohnnutzung entsprechend den Bestimmungen über die Wohnzonen (Art. 3).
2Bei Erweiterungen oder Umbauten von bestehenden Gebäuden oder einem einzelnen Ersatz- oder Ergänzungsbau kann die Baubewilligungsbehörde die gesamte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements bestehende oberirdische Geschossfläche der von der Baubewilligung betroffenen Gebäude um maximal 20 Prozent erhöhen.
3Wirkt sich die Erweiterung oder der Umbau auf das äussere Erscheinungsbild aus, ist die Erhöhung der oberirdischen Geschossfläche nur auf Empfehlung einer Fachberatung14 oder eines Preisgerichts bzw. Beurteilungsgremiums zulässig.
4Volumetrie, Lage und Stellung der vorherrschenden Quartierstruktur sind zu berücksichtigen und es ist allseits ein minimaler kleiner Grenzabstand von 4 m einzuhalten.
13Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11); Art. 80 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.11); Art. 56 14 vgl. Art. 48.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.