Art. 3 · Zonen für öffentliche Nutzungen und Zonen für Sport- und Freizeitanlagen
BZO Baureglement der Gemeinde Zollikofen · S. 10 · Original-PDF
3 Mass der Nutzung: ý Abschnitt A1: GFZo: 1,4, VG: 4. ý Abschnitt A2: GFZo: 1,3 (exkl. Bauernhausareal), VG: 3. Auf dem Bauernhausareal Wahlackerstrasse 15 dürfen keine Neubauten erstellt werden. ý Abschnitt A3: Das bestehende Gebäude kann erneuert, im Rahmen der Mischzonenvorschriften umgenutzt und gestützt auf Empfehlung einer Fachberatung20 bis zu einer GFo von 10'900 m2 erweitert werden. Für unbewohnte Dachaufbauten auf dem bestehenden Gebäude stehen zusätzlich 300 m2 GFo zur Verfügung. Westlich des bestehenden Betagtenheims ist ein Erweiterungsneubau mit 3 Vollgeschossen und einer
18 vgl. Art. 48
19Basierend auf der ZPP A «Lüftere» wurde die Überbauungsordnung Nr. 16 erarbeitet. Diese bleibt weiterhin rechtsgültig mit Ausnahme der Festlegungen für die Parzellen 364 und 365 (vgl. Art. 70).
20Vgl. Art. 48. 3 Mass der Nutzung: ý Im gesamten Planungsgebiet kann eine GFZo von 27'100 m2 realisiert werden. ý Im Bereich gegen die Alpenstrasse 3 VG, im übrigen Gebiet 2 VG. 3 Mass der Nutzung: ý Abschnitt westlich der Bernstrasse: GFo 7'000 m2, VG 5. ý Abschnitt östlich der Bernstrasse: GFo 168000 m2, VG 5. 3 Mass der Nutzung:
22Basierend auf der ZPP C «Bernstrasse / Molkereistrasse» wurden die Überbauungsordnungen Nr. 18 und 20 erarbeitet. Diese bleibt weiterhin rechtsgültig.
23Basierend auf der ZPP D «Schützenstrasse» wurde die Überbauungsordnung Nr. 27 erarbeitet. Diese bleibt weiterhin rechtsgültig. 3 Mass der Nutzung: Abschnitt E1: ý VG: 5, Attikageschosse sind nicht zugelassen; GH: 17,2 m, massgebende Terrainkote (massgebendes Terrain): 560.00 m ü. M. (Ecke Bernstrasse / Stämpflistrasse). ý GFo: 23'000 m2. ý Grenzabstand gegen Abschnitt E2: 3 m. ý Grenzabstand gegen Abschnitt E3: 5 m. ý Strassenabstand gegen Bern- und Stämpflistrasse: 5 m. ý Eine geschlossene Bauweise über die Abschnittsgrenzen ist nicht gestattet. ý Die Gebäudefront gegen die Stämpflistrasse ist gegenüber der geltenden Wohnzone W2 zum Strassenabstand zusätzlich um 5 m zurück zu versetzen. Abschnitt E2: ý VG: 3 ý Fh tr: 11,3 m, GH: 13,8 m; ý GFo: 4'500 m2; 3 Mass der Nutzung: ý Kultusbau: GFo: 800 m2, VG: 2, Fh tr: 7,8 m, GH: 10,3 m ý Einfamilienhausbauten: GFo: 1'500 m2, VG: 2, Fh tr: 7,8 m, GH: 10,3 m ý Gewerbebau: GFo: 1'500 m2, VG: 3, Fh tr: 11,0 m, GH: 13,5 m 3 Mass der Nutzung: Abschnitt H1: ý VG: 4, Attikageschosse sind nicht zugelassen; ý GH: 16,8 m, GFo: 32'000 m2. Abschnitt H3: ý GFo: 1'700 m2. 3 Mass der Nutzung: Abschnitt I1 und I2: ý GH: 28 m ý In Abschnitt I2 kann der Gemeinderat höheren Bauten mit einer GH von 57,8 m zustimmen, wenn sie sich in ein Gesamtkonzept über die Teilzone nördlich des Eichenweges einordnen. ý GFo: 86'000 m2; Abschnitt I3: ý Nutzungsmasse der A3.
4Lärmempfindlichkeitsstufe ý Gesamte ZPP: ES III. 3 Gestaltungsgrundsätze: ý Bestehende Bauten gegen die östliche Parzellengrenze können im Rahmen der bestehenden Kubatur ausgebaut und erneuert werden. ý Neubauten haben sich als einfache Zweckbauten in die vorhandene Umgebung einzuordnen. ý Auf der Süd- und Westseite des Grundstückes ist mit Landschaftselementen (Hecken und dergleichen) der Übergang zum offenen Kulturland zu gestalten. 3 Mass der Nutzung: Für die einzelnen Parzellen gelten folgende GFo: ý Parzellen Nr. 169 und 602: 1'500 m2 ý Parzelle Nr. 178: 4'300 m2 ý Parzelle Nr. 247: 1'000 m2 3 Mass der Nutzung: ý Für Neubauten sind 3 VG ohne Attika gestattet. ý Für Neubauten (inkl. Ersatzbau für Gebäude Molkereistr. Nr. 24, ohne Nr. 25) gilt eine GFo von 178300 m2. 3 Mass der Nutzung: Im :Bereich für Wohnüberbauung9 gilt eine GFo von 219200 m2. Es sind 4 VG zugelassen. Attikas über dem 4. VG sind nicht gestattet. 3 Mass der Nutzung: ý GFZo für Neubauten 1.4. Auf der Basis eines gesamtheitlichen Bebauungskonzepts sind Nutzungsübertragungen zwischen Teilüberbauungsordnungen zulässig. ý Für Neubauten 6 VG ohne Attikageschoss. Einzelne ortsbauliche Akzente bis 8 VG ohne Attikageschoss sind zulässig. ý Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Baureglements bestehende Bauten können erneuert, im Rahmen der Mischzonenvorschriften umgenutzt 3 Mass der Nutzung: ý GFZo 2.0. Auf der Basis eines gesamtheitlichen Bebauungskonzepts sind Nutzungsübertragungen zwischen Teilüberbauungsordnungen zulässig. ý Für Neubauten 5 VG ohne Attikageschoss. Einzelne ortsbauliche Akzente bis 8 VG ohne Attikageschoss sind zulässig. ý Die bestehenden Hochhäuser können erneuert, im Rahmen der Mischzonenvorschriften umgenutzt oder auf die Empfehlung einer Fachberatung30 im Rahmen der bisherigen Gesamthöhe und GFo ersetzt werden.
4Lärmempfindlichkeitsstufe ý ES III 3 Mass der Nutzung: ý GFZo: 0.2, VG: 2. ý Neubauten mit mehr als 100 m2 GFo sind nur auf Empfehlung einer Fachberatung zulässig. 3
7Lätternweg Baulinien- und Bebauungsplan mit Sonderbauvorschriften Lätternweg Schweizerhubel Sonderbauvorschriften Schweizerhubel ES II/III ES II/III 16.02.1966 10.06.1975 15.08.1967 3 Die Umgebungsarbeiten sind innerhalb eines Jahres nach der Bauvollendung auszuführen.
Mit dem Baugesuch ist für Neubauvorhaben über die ganze Grundstücksfläche und bei Änderung von Bauten und Anlagen sowie bei An- und Kleinbauten über den vom Projekt betroffenen Aussenraumbereich ein Umgebungsgestaltungsplan, in der Regel im Massstab 1:100, einzureichen. Umgebungsgestaltungsplan
1Die zuständige Gemeindebehörde kann im Baubewilligungsverfahren verlangen, dass a bei Neubauvorhaben, Nutzungsänderungen oder Umbauten, die mit eiAbstellplätze für Kehricht und Separatsammelgüter/ Kompostieranlagen ner Umgestaltung der Umgebung verbunden sind, Kehrichtabstellplätze und Kompostieranlagen zu erstellen und zu unterhalten sind; b bei grösseren Gewerbebetrieben, die Sonderabfälle erzeugen, und bei grösseren oder mehreren Einkaufsgeschäften Plätze und Einrichtungen für die Sammlung von speziellen Sammelgütern wie Altglas, Aluminium, Altmetall, Altöl, Batterien, usw. zu errichten und zu unterhalten sind.
33Nach Art. 64 Abs. 1 BauV muss die Fensterfläche mindestens ein Zehntel der Bodenfläche betragen und muss zu jeder Zeit zu einem genügend grossen Teil geöffnet werden können. 3 Der Gemeinderat erlässt weitere Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung.
9. Nachhaltiges Bauen und Nutzen Energie
1Es gelten die Bestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung35 sowie die besonderen in den verschiedenen Zonen mit Planungspflicht statuierten Bestimmungen.
2Innerhalb der in Zonen mit Planungspflicht bezeichneten Bereichen mit Verpflichtung zur Erstellung eines gemeinsamen Heizwerks gelten folgende Anforderungen: a Unter Vorbehalt von Buchstabe c sind alle Neubauten an das gemeinsame Heizwerk anzuschliessen. b Unter Vorbehalt von Buchstabe c sind beim Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser bestehende Bauten an das gemeinsame Heizwerk anzuschliessen, wenn die dadurch entstehenden jährlichen Kosten (Kapital-, Betriebs- und externe Kosten) diejenigen gegenüber einer konventionellen Heizanlage um weniger als 20 Prozent übersteigen.
35Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011; (KEnG; BSG 741.1) Kantonale Energieverordnung vom 1. September 2016 (KEnV; BSG 741.111). 3 Ortsbildschutzgebiete sind Schutzgebiete gemäss Art. 86 BauG. Sie bezwecken den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile. 3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III.
1Die im Zonenplan bezeichneten archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung und die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen. Archäologische Schutzgebiete
2Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. 3 Das Vorgehen bei Entdeckungen richtet sich nach kantonalem Recht41.
1Die im Zonenplan bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie überlieferte Oberflächen, Mauern und Böschungen, Brücken, wegbegleitende Vegetation und Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten. Historische Verkehrswege 3 In den Landschaftsschongebieten sind Baumreihen, Alleen und Hochstammobstgärten in ihrem Bestand zu erhalten. Einzelne Bäume dürfen ohne Bewilligung gefällt werden. Im Falle einer Fällung oder eines natürlichen Abgangs sind die Bäume an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. 3 Bei der Bekämpfung von invasiven Neophyten und weiterer pathogener oder invasiver Schadorganismen gelten folgende Prioritäten: a Regelmässige Information der Bevölkerung über die Problematik, bestehende Informationsmaterialien und Ausbildungsangebote; b Zusammenarbeit mit dem Kanton43; c Bekämpfung von problematischen invasiven Neophyten (z.B. Riesen-Bärenklau) durch die Gemeinde.
12. Ersatz- und Fördermassnahmen
1Die Gemeinde leistet Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder Pächterinnen und Pächtern von Objekten nach Art. 57 bis Art. 60. Entschädigungen, wenn die ortsübliche Nutzung eingeschränkt wird oder im Interesse der Öffentlichkeit Hegearbeiten erbracht werden müssen. Die Einzelheiten sind in einem Vertrag zu regeln. Entschädigung von Hegearbeiten
2Die Gemeinde fördert weitere Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft (Anlage und Pflege von Bäumen, Baumgruppen, Hecken, Obstgärten, Waldrändern und dergleichen).
3Die Leistungen der Gemeinde an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer richten sich nach dem jeweilen gültigen Reglement.
VI. Verschiedene Bestimmungen
13. Erschliessung und Parkierung 3 Die Ersatzabgabe entspricht dem Grundbetrag multipliziert mit der Anzahl Abstellplätze, von deren Erstellung die Bauherrschaft befreit wurde. Wertverluste, die für das pflichtige Grundstück ohne angemessene Abstellmöglichkeit entstehen, sind zu berücksichtigen. 3 ecoptima
–Beim heutigen Stand der Nutzung und Bebauung auf dem benachbarten Fenaco-Areal erfolgt die Zufahrt zu den Abschnitten A und B von Süden her. Spätere Zufahrtsmöglichkeiten von Osten her über das FenacoAreal bleiben vorbehalten.
–Die maximale Parkplatzzahl beträgt 300; die Parzelle Nr. 1687 (Anicom) ist hiervon ausgenommen. Fussgänger und Radfahrer:
–Neubauten in den Abschnitten I1 dürfen nur zusammen mit einer finanziell und rechtlich gesicherten, direkten Verbindung zum Bahnhof Zollikofen bewilligt werden. BBL 3 ecoptima Änderung ZPP M «Lättere» Art. 29 ZPP M «Lättere»
1Planungszweck - Die ZPP Lättere bezweckt die Erstellung einer gesamthaft geplanten, in Etappen realisierbaren Wohnüberbauung mittlerer bis hoher Dichte, hoher Siedlungsqualität und einem zusammenhängenden Bebauungs- und Erschliessungskonzept. Letzteres ist Voraussetzung für die Ausarbeitung einer Überbauungsordnung.
2Art der Nutzung - Im Abschnitt M1 sind Wohnungen unterschiedlicher Grösse zu realisieren. Kleingewerbliche, nicht störende Arbeitsaktivitäten im Umfang von maximal 20 Prozent der GFo eines Gebäudes sind gestattet. In die Wohnüberbauung ist mindestens ein Gemeinschaftsraum zu integrieren. Es gelten die Bestimmungen für die Lärmempfindlichkeitsstufe II. - Der Abschnitt M2 ist ein Grün- und Erholungsbereich und dient dem Auf-enthalt und Spiel. Er ist öffentlich zugänglich. Die nach BauV für die Wohnüberbauung nötige Spielfläche kann in diesem Bereich angeordnet werden. Bauten sind keine gestattet.
3Mass der Nutzung - Im ‚Bereich für Wohnüberbauung’ Es gilt eine GFo von 21’200 29’200 m2, wovon max. 21'200 m2 für Wohnnutzung zulässig ist. Es sind 4 5 VG zugelassen, wovon das 1. Vollgeschoss Nebennutzungen und der Parkierung vorbehalten ist. Attikas über dem 45. VG sind nicht gestattet.
4Gestaltungsgrundsätze - Die Wohnüberbauung ist hinsichtlich Baustruktur, Erschliessung, Aussenräumen sowie der Grün-, Spiel- und Erholungsbereiche als Gesamtheit zu planen. - Einfahrten in Einstellhallen und Besucherparkplätze sind so anzuordnen, dass das Wohnumfeld im Siedlungsinnern verkehrsfrei gestaltet werden kann (Ausnahme Not- und Zügelfahrzeuge). Das Wohnumfeld soll mit Ausnahme allfälliger privater Hausvorplätze allgemein, d.h. für alle Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung zugänglich sein. - Der Grün- und Erholungsbereich ist als Gesamtanlage zusammen mit der Wohnüberbauung zu gestalten und zu realisieren. Bei einer etappenweisen Realisierung der Wohnüberbauung ist der Grün- und Erholungsbereich mit der ersten Etappe zusammen zu erstellen und zwar so, dass die Teilüberbauung mit dem Grün- und Erholungsbereich eine zusammenhängende Anlage bildet. Entlang der unter Absatz 5 geforderten Langsamverkehrsverbindung zwischen dem Lättern- und Hübeliweg ist ein Bereich für eine Schlittelpiste freizuhalten. Die Breite der Schlittelpiste und die Gestaltung des Terrains müssen den aktuellen Sicherheitsnormen entsprechen. Die Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer der Schlittelpiste sowie der Langsamverkehrsverbindung muss gewährleistet sein. Gemeinde Zollikofen
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