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Art. 6 · Mischzone Landwirtschaft

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 9 · Original-PDF

1Die Mischzone Landwirtschaft ist eine Bauzone und dient der Landwirtschaft mit ergänzenden Nutzungen. Mindestens 50% aller Geschossfl ächen in der Zone müssen den landwirtschaftlichen Nutzungen anrechenbar sein und müssen alle landwirtschaftlichen Wohnfl ächen des Betriebs aufweisen. Ergänzend werden zusätzliche Nutzungen in Abs. 2ff abschliessend aufgrund eines Betriebskonzeptes defi niert. Es gilt die Lärmempfi ndlichkeitsstufe ES III. [Änderung vom 12.01.2012]

2MZL «Schüpfenried» Ergänzende Nutzungen: Sektor A: Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten bis zu einer Nettoladenfl äche von 120 m2, Gastronomie und Angebote zum Erlebnisbauernhof sowie therapeutische Arbeits- und Wohngemeinschaft. Die nicht landwirtschaftlich bedingten Wohnfl ächen dürfen max. 430 m2 BGF beinhalten. Neubauten richten sich nach den baupolizeilichen Massen der Mischzone. Sektor B: Im Sektor B sind pavillonartige, max. zweigeschossige Bauten für touristische Übernachtungsmöglichkeiten bis zu einer max. Gesamtfl äche von 300 m2 BGF sowie eingeschossige Nutzungen für Freizeitaktivitäten bis zu einer Maximalfl äche von 15 m2 je Gebäude gestattet. Der bestehende Obstgarten ist in seinem Bestand zu erhalten, der Ersatz einzelner Bäume ist möglich, die Neubauten sind in der Anlage gut zu verteilen. Es gelten die baupolizeilichen Masse der W2. Sektor C: In diesem Sektor darf ein Schaugarten mit einem Wegnetz vorgesehen werden. Hochbauten sind nicht gestattet. [Änderung vom 12.01.2012]

3MZL «Uettligenstrasse» Ergänzende Nutzungen: Umnutzung der bestehenden Gebäude zu einem Fitness-, Therapie- und Erholungshof. Neue Hauptbauten sind nicht gestattet. Die Aussenraumgestaltung hat sorgfältig auf die Situation abgestimmt zu erfolgen und darf das ländliche Orts- und Landschaftsbild nicht stören. [Änderung vom 12.01.2012] Vorbehalten bleiben denkmalpflegerisch begründete Abbruchverbote. Beim Wiederaufbau ist das traditionelle Erscheinungsbild der Baute zu wahren. Für Ferien auf dem Bauernhof werden in der bestehenden Hofstatt Pavillonbauten zugelassen. Deren Infrastruktur (Küche, Nasszellen etc.) ist auf das Notwendige zu begrenzen. Unter Freizeitnutzungen werden Spielfeld, Saunawagen und Ähnliches verstanden. Für Grossanlässe gelten die einschlägigen Bestimmungen. 14 15

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.