Art. 5 · Weilerzone
BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 8 · Original-PDF
1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur durch die Landwirtschaft mit ihren prägenden Aussenraumelementen und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter sind zu wahren.
2Die nachstehenden Regelungen vorbehalten, gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone.
3Es gelten die Vorschriften der ES III.
4Zugelassen sind die Landwirtschaft und Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungen. Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen.
5Bestehende Gebäudevolumen können max. 2-geschossig umgenutzt werden. Im Dachgeschoss sind nur Nutzungen erlaubt, die ausschliesslich durch Dach fl ächenfenster oder von der Ortsseite des Daches her belichtet werden. Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftliche Ersatzbaute zur Folge haben. Vgl. Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (sog. FAT-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Intensivlandwirtschaftsbetriebe sind nach Art. 16a Abs. 3 RPG «Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion, welche die innere Aufstockung übersteigen». Solche Betriebe sind nur in den im Räumlichen Entwicklungskonzept REK ausgeschiedenen Vorranggebieten für die Landwirtschaft möglich und bedingen die Ausscheidung einer ordentlichen Überbauungsordnung. Das Verfahren richtet sich nach Art. 88 ff. BauG. Bauten und Anlagen, die einer Intensivlandwirtschaftszone zugewiesen werden müssen, bedingen eine Überbauungsordnung. Diese Nutzungen sind in den Vorranggebieten Landwirtschaft gemäss REK auszuscheiden. Die Weilerzone ist eine beschränkte Bauzone, Neubauten sind nicht zugelassen (Art. 33 RPV, kant. Richtplan M A_03). Bauvorhaben, welche den Rahmen der Zonenumschreibung der Weilerzone sprengen, sind auf der Grundlage von Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 BauG zu beurteilen. Für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Vgl. Art. 43 LSV. Dazu gehören insbesondere auch Nutzungen im Sinne der Stützpunktfunktion des Weilers. Die bestehenden Volumen können 2-geschossig umgenutzt werden. Der Umbau des Daches ist differenziert zu behandeln, indem Wohn- oder Arbeitsnutzungen an den Ortseiten zugelassen werden. Im dazwischenliegenden Bereich können nur Nutzungen angeordnet werden, die mit einem Dachflächenfenster belichtet werden. 12 13
6Neue unbewohnte An- und Nebenbauten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude sind gestattet, sofern die beabsichtigte Nutzung nicht in bestehenden Gebäuden untergebracht werden kann und die Qualität der Umgebung, insbesondere der Ortsrand nicht geschmälert wird.
7Im Freihaltegebiet dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, bestehende Elemente wie Mauern, Gartenzäune, Vorplätze und Bepfl anzungen sind zu erhalten.
8Schützenswerte und erhaltenswerte Gebäude können unter Wahrung ihrer Substanz und ihres Erscheinungsbildes angemessen umgenutzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.