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Art. 7 · Bestandeszonen

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 10 · Original-PDF

Bestandeszone Wyssestei [Änderung vom 23.01.2015 und 07.05.2015]

1In der Bestandeszone sind Landwirtschaftsbetriebe, Wohnbauten, Dienstleistungs- und mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen.

2In der Bestandeszone sind Ersatz- und Umbauten am bestehenden Standort zugelassen. Gebäude, welche bei Inkrafttreten dieses Baureglementes bestanden, dürfen im Interesse des zeitgemässen Wohnens oder eines bestehenden Gewerbes bis 20% über das bestehende Volumen hinausgehen. Zugelassen sind zudem nicht störende, unbewohnte An- und Nebenbauten.

3Auf dem östlichen Teil der Parzelle 3367 kann ein Einstellraum erstellt werden. Die baupolizeilichen Masse richten sich nach der Dorfzone DZ. [Eingefügt am 07.05.2015]

4Es gilt die Lärmempfi ndlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV. Bestandeszone Kappelenring [Eingefügt am 23.01.2015]

5Die Bestandeszone Kappelenring umfasst die einheitlich geplante und ausgeführte Hochhaussiedlung mit ihren ausgeprägten verkehrsfreien Aussenräumen. Sie bezweckt den Erhalt der hohen Siedlungs- und Aussenraumqualität. Die bestehende Bruttogeschossfl äche bleibt dabei, unabhängig vom Fortbestand allenfalls vereinbarter und beanspruchter Nutzungsübertragungen, gewährleistet.

6Für die zeitgemässe Sanierung und Erneuerung der einzelnen Gebäude ist eine Erhöhung der bestehenden Bruttogeschossfl äche von max. 20% zulässig.

7Einzelne Bauvorhaben wie Fassadensanierungen und -veränderungen, hindernisfreie Erschliessung, Aufwertung der Grundrisse, tiefere Balkone und dgl. müssen pro Gebäude aufgrund eines Gesamtkonzeptes erfolgen. Ausser für die Gewinnung von Sonnenenergie sind keine gebäudefremden Installationen gestattet.

8Bauliche Eingriffe sind sorgfältig auf die bestehenden Gestaltungsmerkmale wie Proportionen, Materialien und Farben abzustimmen. Gestaltungsgrundsätze für bauliche Eingriffe sind der Fachberatung gemäss Art. 16 BauR vorzulegen. 16 17

9Die grosszügig durch die Siedlung durchlaufenden Grünräume mit dem verzweigten Wegnetz, den Spielanlagen und der Bepfl anzung sollen insgesamt erhalten bleiben. Einzelne Bäume und Sträucher können ersetzt und auch örtlich verlegt werden. Die Aussenräume dürfen mit neuen Aufenthaltsund Spielanlagen ergänzt werden. Vereinzelte eingeschossige Bauten ohne Attikageschoss bis zu 100m2 Geschossfl äche für Mehrzweckräume sind zugelassen.

10Die Bestimmungen des Gemeindebaureglementes über den Dachausbau sind anwendbar. Sie werden der Überschreitung der Bruttogeschossfl äche gemäss Abs. 5 nicht angerechnet.

11Es gilt die Lärmempfi ndlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 LSV.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.