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Art. 45 · Bauabstand von Gewässern

BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 31 · Original-PDF

1Entlang der Fliessgewässer gelten zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche – bewilligungspfl ichtige und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen die folgenden Bauabstände:

–ausserhalb Baugebiet 7.00 m

–innerhalb Baugebiet: Toffenbach (Burggrabenbach), Glasbach 7.00 m

–innerhalb Baugebiet: übrige 5.00 m

2Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein Abstand von 3.00 m zu wahren.

3Für Bauten, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständig Behörde abweichende Abstände festlegen.

4Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten und eine extensive landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung oder Gestaltung anzustreben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.