Art. 46 · Bauabstand von öffentlichen Strassen
BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 31 · Original-PDF
Von Gemeindestrassen ist ein Strassenabstand von mindestens 3.60 m, von Kantonsstrassen ein Strassenabstand von 5.00 m einzuhalten. Der Strassenabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen. Im Weiteren sind die Bestimmungen des Wasserbaugesetzes zu berücksichtigen. Strassenparzellen ist ohne Bedeutung. BA Öffentlicher Parkplatz BA Gehweg Str. A Bus Strasse Unterführung Bus Gehweg Str. A Str. A BA Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes Bauabstandslinie Strassenabstand 5.00 m, resp. 3.60 m Str. A Bauabstand BA 58 59 D Zuständigkeiten der Gemeindebaubehörden und Baupolizeiorgane
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.